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VwGH 23.07.2012, AW 2012/07/0039

VwGH 23.07.2012, AW 2012/07/0039

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ALSAG 1989 §10;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz - Nur die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides (hier Feststellungsbescheid nach § 10 Altlastensanierungsgesetz) sind im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/07/0005). Nachteile aus einem erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Bescheid erwachsen, sind daher unbeachtlich.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0009- VI/1/2012-Wa, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 14-18), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0047 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit der zur Zl. 2012/07/0047 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin einen Bescheid, mit dem die Berufung gegen einen Feststellungsbescheid nach § 10 Altlastensanierungsgesetz als unbegründet angewiesen wurde.

Mit Beschluss vom , Zl. AW 2012/07/0018-4, wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da sie dem Erfordernis der Konkretisierung der der Beschwerdeführerin drohenden Nachteile nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerdeführerin hat am  neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ist, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/07/0019).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Antrag, mit dem über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neu entschieden werden soll, geltend, dass die Finanzbehörde aufgrund des angefochtenen Feststellungsbescheides einen Abgabenbescheid zu erlassen habe, der "zu bezahlen wäre", da sie sonst ein Finanzstrafverfahren riskiere und eine Rückforderung der entrichteten Abgaben nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand möglich sei. Mit dem sofortigen Vollzug drohten unverhältnismäßige Nachteile, weil eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid keine aufschiebende Wirkung habe und Anträge auf Aussetzung der Einhebung prinzipiell abgewiesen würden. Ein Abgabenbescheid sei sofort vollstreckbar und die Zollbehörden eröffneten unmittelbar Finanzstrafverfahren. Um dies nicht zu riskieren, müsse die Beschwerdeführerin den Altlastensanierungsbeitrag unmittelbar begleichen. Es bestehe die immanente Gefahr einer Insolvenz. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides bringe unverhältnismäßige Verfahrenskosten und Vorfinanzierungskosten mit sich. Zur Darlegung ihrer Vermögenslage legte die Beschwerdeführerin das Schreiben eines Steuerberaters vor.

Mit ihrem Antrag vom  zeigt die Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der Sachlage auf. Die Beschwerdeführerin versucht lediglich, den ursprünglich nicht hinreichend konkretisierten Nachteil durch die Vorlage eines Schreibens eines Steuerberaters zu belegen. Diesem sind jedoch keine neuen, nicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegenden Tatsachen zu entnehmen. Dass eine entsprechende Änderung seit dem  eingetreten wäre, hat die Beschwerdeführerin hingegen nicht dargetan.

Sofern die Beschwerdeführerin neuerlich auf drohende Abgabenbescheide und Finanzstrafverfahren als Folge des mit der Beschwerde bekämpften Feststellungsbescheides verweist, ist ihr wiederum entgegen zu halten, dass nur die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen sind (vgl. neben dem bereits zitierten Beschluss vom  den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/07/0005). Nachteile aus einem erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Bescheid erwachsen, sind daher unbeachtlich.

Im Übrigen ist den Hinweisen auf (zudem nicht konkretisierte) Vorfinanzierungs- und Verfahrenskosten kein Erfolg beschieden (vgl. nochmals den bereits zitierten Beschluss vom ).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §10;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Vollzug
Entscheidung über den Anspruch
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070039.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-52045