VwGH 12.04.2012, AW 2012/07/0018
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | ALSAG 1989 §10; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz - Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrages nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2001/07/0016, vom , Zl. AW 2004/07/0043, vom , Zl. AW 2006/07/0022, sowie vom , Zl. AW 2011/07/0041). Bei der Beurteilung der Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sind alleine die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen (vgl. dazu den Beschluss vom Zl. AW 2011/07/0005). Dem Vorbringen, es drohe ein Finanzstrafverfahren bzw. es sei eine Selbstanzeige erforderlich, ist demnach kein Erfolg beschieden. Ebenso wenig vermögen Ausführungen zur Rückabwicklung der im Wege des Bescheidvollzuges entrichteten Abgaben im Falle des Obsiegens dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0009- VI/1/2012-Wa, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 14-18), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0047 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom wurde gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 1a Z 4, § 10 Abs. 1 Z 1 und 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) festgestellt, dass
abgetragener Bodenaushub Abfall sei,
für eine Geländeanpassung verwendeter Bodenaushub Abfall sei und
diese Geländeanpassung nicht dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG unterliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG als unbegründet abgewiesen.
Neben der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die beschwerdeführenden Partei auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, dass sich aus dem sofortigen Vollzug des Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG ein unverhältnismäßiger Nachteil ergebe. Dieser sei für die das ALSAG vollziehende Behörde bindend. Durch diese Bindungswirkung und die sich daraus ergebende Forderung der Abgabenbehörde in der Höhe von rund EUR 500.000,-- sei nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Die Finanzbehörde müsse aufgrund des angefochtenen Feststellungsbescheides einen Abgabenbescheid erlassen, der zu bezahlen wäre, da die beschwerdeführende Partei sonst ein Finanzstrafverfahren riskiere. Eine Rückforderung entrichteter Abgaben sei im Fall des Obsiegens in der gegenständlichen Beschwerdesache nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im Falle der Abweisung der Beschwerde, stehe einer Vorschreibung des Altlastensanierungsbeitrages nichts entgegen. Die Abgabe nach dem ALSAG sei eine Abgabe, die der Beitragsschuldner selbst zu bemessen habe. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides bedinge, dass die beschwerdeführende Partei neben der sofortigen Bezahlung des Beitrages eine Selbstanzeige einbringen müsse, um einem allfälligen Finanzstrafverfahren und einer damit zusammenhängenden Finanzstrafe zu entgehen. Die Rückforderung der selbst berechneten Beiträge sei äußerst aufwändig, möglicherweise sogar unmöglich. Der Vollzug sei mit unverhältnismäßigen Verfahrenskosten sowie Vorfinanzierungskosten der von der Abgabenbehörde geforderten Beiträge verbunden, die nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit hohem Aufwand (im Falle allenfalls dafür notwendiger Wiederaufnahme- und Rückforderungsverfahren vor allem mit weiteren Kosten, die praktisch nicht rückforderbar seien) rückgefordert werden müssten.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Feststellungsbescheide nach § 10 ALSAG sind die Grundlage für die Vorschreibung eines (Altlastensanierungs-)Beitrages nach dem ALSAG und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Solche Feststellungsbescheide sind daher auch einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2001/07/0016, vom , Zl. AW 2004/07/0043, vom , Zl. AW 2006/07/0022, sowie vom , Zl. AW 2011/07/0041).
In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde hat der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg.Nr. 10.381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Im Übrigen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht schon durch die absolute Höhe eines im Fall der sofortigen Vollstreckung fälligen bzw. erforderlichen Geldbetrages dargetan (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2011/07/0005, sowie vom , Zl. AW 2011/07/0055).
Die beschwerdeführende Partei hat zum einen nur allgemein die Behauptung aufgestellt, sie müsse unverhältnismäßige Verfahrenskosten und Vorfinanzierungskosten tragen, ohne aber in diesem Zusammenhang die von ihr zu entrichtenden Zahlungen und ihre betriebliche und wirtschaftliche Situation näher darzustellen. Damit ist sie dem Erfordernis einer Konkretisierung der ihr drohenden Nachteile nicht nachgekommen. Auch hinsichtlich der sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Forderung der Abgabenbehörde von EUR 500.000,-- als Altlastensanierungsbeitrag steht der Mangel der Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Zusätzlich sind bei der Beurteilung der Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG alleine die unmittelbaren Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen (vgl. dazu nochmals den bereits zitierten Beschluss vom ).
Dem Vorbringen, es drohe ein Finanzstrafverfahren bzw. es sei eine Selbstanzeige erforderlich, ist demnach kein Erfolg beschieden. Ebenso wenig vermögen Ausführungen zur Rückabwicklung der im Wege des Bescheidvollzuges entrichteten Abgaben im Falle des Obsiegens dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
Dem Antrag konnte somit nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | ALSAG 1989 §10; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Vollzug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070018.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-52043