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VwGH 28.03.2012, AW 2012/07/0016

VwGH 28.03.2012, AW 2012/07/0016

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §63;
RS 1
Nichtstattgebung - Einräumung von Zwangsrechten - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Duldungspflicht hinsichtlich Errichtung, Bestand, Wartung und Erhaltung der Wasserleitung samt Steuerkabel auf ihren Grundstücken auferlegt. Die mitbeteiligte Partei wandte sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine gesicherte Trinkwasserversorgung nur durch die Errichtung der gegenständlichen Verbindungs- bzw. Versorgungsleitung gewährleistet sei. Die bisher genutzten Quellen hätten bereits mehrfach qualitative Probleme aufgewiesen. Mit ihrem Vorbringen, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden, da die Gemeinde, deren Trinkwasserversorgung nach dem angefochtenen Bescheid erweitert werden soll, durch die bereits bestehenden Möglichkeiten über eine grundsätzlich ausreichende Wasserversorgung verfüge, vermochten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 90/07/0006, vom , Zl. AW 2004/07/0033, sowie vom , Zl. AW 2010/07/0040).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2012/07/0015 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der C und

2. des J, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0551- I/5/2011, betreffend Einräumung von Zwangsrechten (mitbeteiligte Partei: Wasserverband E), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/07/0036 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer bestehenden Wasserversorgungsanlage erteilt. Unter einem wurde den Beschwerdeführern die Duldungspflicht hinsichtlich Errichtung, Bestand, Wartung und Erhaltung der Wasserleitung samt Steuerkabel auf ihren Grundstücken auferlegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, wonach durch die Erweiterung des Wasserleitungsnetzes der größte Teil des Gemeindegebietes S. samt Umgebung angeschlossen werden solle. Es könne bei bestehenden, derzeit für die Trinkwasserversorgung herangezogenen Quellen zu Engpässen kommen. Es seien Probleme mit der Wasserqualität anzunehmen. Es bestehe auch die Notwendigkeit, die bestehenden Wasserversorgunganlagen an den Stand der Technik anzupassen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Bedarf an der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zur Sicherstellung einer geordneten Versorgung eines Großteils der Bevölkerung von S. mit qualitativ einwandfreiem Trinkwasser in hinreichend quantitativem Umfang gegeben sei.

Zu den Berufungsausführungen der Beschwerdeführer hielt die belangte Behörde fest, dass diese grundbücherliche Hälfteeigentümer einer Liegenschaft seien und die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin einer weiteren Liegenschaft sei, die jeweils durch das gegenständliche Projekt teilweise in Anspruch genommen würden. Mangels Zustimmung seien Zwangsrechte eingeräumt worden. Ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 WRG 1959 müsse zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet, nicht unverhältnismäßig und das gelindeste Mittel sein. Ein Nachteil für das im Miteigentum beider Beschwerdeführer stehende Grundstück ergebe sich nur beim Verlegen der Rohrleitung, da die geplante Rohrleitung samt Steuerkabel laut Plan auf einer privaten Schotterstrasse verlaufe. Der Be- und Entlüftungsschacht befinde sich an der Grundstücksgrenze und werde nach der Zuschüttung und Wiederherstellung der befestigten Geländeoberflächen keine Beeinträchtigung darstellen. Bezüglich des im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden Grundstückes sei darauf hinzuweisen, dass die Trassenführung der geplanten Wasserversorgungsanlage entlang der Grenze zur Landesstraße verlaufe. Die als Bauland gewidmete und für das Verfahren relevante Fläche liege überdies in einem Bauverbotsbereich der Landesstraße. Eine (andere) Verlegung sei technisch möglich, führe jedoch zu erheblichen Mehrkosten. Die Grundstücke der Beschwerdeführer würden jedoch nur in geringfügigem Umfang in Anspruch genommen. Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile ergebe, dass die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung eindeutig überwiegen würden.

Die Errichtung der Wasserversorgungsanlagen sei für eine ordnungsgemäße Trink- und Nutzwasserversorgung im vorliegenden Umfang erforderlich. Die Berufung der Beschwerdeführer sei sohin abzuweisen gewesen.

In ihrem Antrag der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führen die Beschwerdeführer aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stünden, da die Gemeinde S. über eine Wasserversorgung verfüge. Diese solle zwar qualitativ verbessert und quantitativ erweitert werden, wobei jedoch durch die bereits bestehenden Möglichkeiten die Wasserversorgung der Bevölkerung der Gemeinde S. in ausreichendem Ausmaß grundsätzlich gewährleistet sei.

Nach Abwägung aller berührten Interessen würde für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden sein, weil sonst die betroffenen Grundstücke bereits in Anspruch genommen werden könnten und die mit den Zwangsdienstbarkeiten verbundenen Nachteile bereits jetzt eintreten würden. Nach Verlegung der Rohrleitungen treffe die Beschwerdeführer ein Anschlusszwang, der zu hohen Anschlusskosten (nämlich einer Anschlussgebühr in Höhe von rund EUR 15.600,--), beträchtlichen Kosten der Errichtung der Leitungsführung und weiters zu laufenden Wassergebühren führen würde.

Die belangte Behörde erstattete dazu mit Eingabe vom eine Äußerung, in der sie ausführt, dass die Bereitstellung und Aufrechterhaltung von geeignetem Trinkwasser für die Gemeindebevölkerung grundsätzlich ein zwingendes öffentliches Interesse darstelle. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass die Versorgungssicherheit der Gemeinde S. nur durch Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der mitbeteiligten Partei gewährleistet sei. Insbesondere sei es in der Vergangenheit zu Versorgungsengpässen gekommen, da es bei drei Quellen zu qualitativen Problemen gekommen sei.

Die mitbeteiligte Partei wandte sich in ihrer Stellungnahme vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da eine gesicherte Trinkwasserversorgung nur durch die Errichtung der gegenständlichen Verbindungs- bzw. Versorgungsleitung gewährleistet sei. Die bisher genutzten Quellen hätten bereits mehrfach qualitative Probleme aufgewiesen.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit ihrem Vorbringen vermochten die Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 90/07/0006, vom , Zl. AW 2004/07/0033, sowie vom , Zl. AW 2010/07/0040).

Im Übrigen wurden mit dem Vorbringen, dass sie ein Anschlusszwang, der mit einer Anschlussgebühr in Höhe von EUR 15.6000,-- verbunden wäre, treffen würde, lediglich Nachteile, die nicht unmittelbare Folge des Vollzuges des angefochtenen Bescheides sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2007/07/0059), aufgezeigt, bzw. wurden hinsichtlich dieser Kostenfolgen genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb die Beschwerdeführer dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen haben (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).

Dem Antrag konnte somit nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §63;
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012070016.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-52042