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VwGH 02.08.2012, AW 2012/01/0023

VwGH 02.08.2012, AW 2012/01/0023

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom , Zl. 1 Vk 15/12, betreffend Strafvollzug (mitbeteiligte Partei: Ing. C), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/01/0109 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Vollzug des unbedingten Strafteils des Mitbeteiligten von sechs Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests unter Erteilung näher umschriebener Auflagen bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von der Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene, zur hg. Zl. 2012/01/0109, protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die beschwerdeführende Partei führt nach allgemeinen Darlegungen aus der hg. Rechtsprechung zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse, einem Straftäter den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nur zu ermöglichen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführenden Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom ;

Zl. AW 2009/10/0032; vom , Zl. AW 2009/16/0082; und vom , Zl. AW 2011/17/0047). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - sich auf den Hinweis beschränkt, den angefochtenen Bescheid als fehlerhaft zu kritisieren, da der Vollzug des elektronisch überwachten Hausarrests nur bewilligt werden dürfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art131 Abs2;
StVG §156c;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Zwingende öffentliche Interessen
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012010023.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52037