VwGH 02.01.2012, AW 2011/17/0047
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art131 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Vorschreibung eines Kanalanschluss-Nachtragsbeitrages - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/16/0082, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/10/0005). Die beschwerdeführende Stadtgemeinde macht als unverhältnismäßigen Nachteil ausschließlich geltend, wegen der gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb weniger Monate - und zwar noch bevor mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache zu rechnen sei - eine neue Entscheidung auf Gemeindeebene fällen zu müssen, weil ansonsten die Gefahr einer (auch mit dem Risiko der Kostenersatzpflicht verbundenen) Säumnisbeschwerde bestehe. Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der konkreten Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde mit diesem allgemeinen Vorbringen aber nicht behauptet, beschränkt sich dieses doch auf die Darstellung der allgemeinen Folgen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
AW 2011/17/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der Stadtgemeinde Oberwart in Oberwart, vertreten durch Rechtsanwälte
S OG, den gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Oberwart
1.) vom , Zl. OW-02-04-108-2, und 2.) vom , Zl. OW-02-04-93-12, betreffend Vorschreibung eines Kanalanschluss-Nachtragsbeitrages (mitbeteiligte Partei: M), erhobenen und zu den hg. Zlen. 2011/17/0324, 0325 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vom 6. und wurde der mitbeteiligten Partei jeweils ein Nachtragsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung Folge und hob die genannten Bescheide des Gemeinderates der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit der Begründung auf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unklar geblieben sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, mit welcher Verordnung der Gemeinde die Kosten welcher Änderung der Kanalisationsanlage (welcher Bauabschnitt) umgelegt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/16/0082, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/10/0005).
Die beschwerdeführende Stadtgemeinde macht als unverhältnismäßigen Nachteil ausschließlich geltend, wegen der gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb weniger Monate - und zwar noch bevor mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache zu rechnen sei - eine neue Entscheidung auf Gemeindeebene fällen zu müssen, weil ansonsten die Gefahr einer (auch mit dem Risiko der Kostenersatzpflicht verbundenen) Säumnisbeschwerde bestehe.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der konkreten Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde mit diesem allgemeinen Vorbringen aber nicht behauptet, beschränkt sich dieses doch auf die Darstellung der allgemeinen Folgen einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung, welche vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird.
Dem Antrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art131 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011170047.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-52034