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VwGH 14.06.2011, AW 2011/17/0015

VwGH 14.06.2011, AW 2011/17/0015

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Pfändung eines Herausgabeanspruches - Der angefochtene Bescheid ist - soweit mit ihm über die Pfändung eines Herausgabeanspruches abgesprochen wird - einem Vollzug zugänglich (vgl. etwa zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden mit bindender Wirkung für nachfolgende Verfahren den B , AW 2011/17/0003).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W AG, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Feldkirch) vom , Zl. RV/0445-F/10, betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches und Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pfändung einer Geldforderung, eines Herausgabeanspruches und der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung erhobenen Beschwerde (mitbeteiligte Parteien: 1. C, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt,

2. Privatstiftung B, vertreten durch die Stiftungsräte Dr. G und Dr. W, und 3. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Finanzamt Hamburg-Brambek-Uhlenhorst in D-22083 Hamburg, Hamburger Straße 23), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei (antragstellende Partei) bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2001/17/0078 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufungen gegen Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Pfändung eines Herausgabeanspruches und Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufungen. Sie bringt - kurz zusammengefasst - vor, die Pfändung des Herausgabeanspruches betreffe einen Anspruch der zweitmitbeteiligten Partei (einer liechtensteinischen Privatstiftung) und nicht einen ihr gegenüber bestehenden Anspruch des Erstmitbeteiligten am verwaltungsgerichtlichen Verfahren (des Abgabenschuldners, gegen den die Bundesrepublik Deutschland, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren drittmitbeteiligte Partei, Zwangsvollstreckung führt).

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung lägen vor, so sei der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich. Im gegenständlichen Fall habe überdies das Finanzamt Bregenz (unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides) mit Bescheid vom die Überweisung des Herausgabeanspruches zur Einziehung durch die Republik Österreich verfügt sowie mit Schreiben vom gleichen Tag den Auftrag erteilt, die gepfändeten Wertpapiere in der Höhe der gesamten Pfandsumme von EUR 260.800,07 zu verwerten und den Erlös der Republik Österreich zu überweisen. Auf Grund der anstehenden "Weiterleitung" des Verwertungserlöses an die deutschen Finanzbehörden stehe zu befürchten, dass einer Rückzahlung nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstünden. Zudem wäre die beschwerdeführende Partei in einem solchen Fall mit Schadenersatzansprüchen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zweitmitbeteiligten liechtensteinischen Stiftung konfrontiert. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeute für die beschwerdeführende Partei daher einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen; ein allfälliges öffentliches Interesse an der Begleichung ausländischer Steuerschulden wiege "das elementare Interesse der Drittschuldnerin keinesfalls auf".

Die belangte Behörde hat sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381 A/1981).

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshof keine Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde anzustellen hat. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/17/0018, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Ansicht der beschwerdeführenden (antragstellenden) Partei, wonach der angefochtene Bescheid - soweit mit ihm über die Pfändung eines Herausgabeanspruches abgesprochen wird - einem Vollzug zugänglich ist (vgl. etwa zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden mit bindender Wirkung für nachfolgende Verfahren den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2011/17/0003, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings - ausgehend vom Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - nicht zu erkennen, inwiefern durch den Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sein soll. Die behaupteten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf eine allfällige Rückzahlung sind - abgesehen von der offenkundigen Bonität der als mögliche Schuldner angeführten Gebietskörperschaften - nicht näher dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, inwiefern diese erwähnten Schwierigkeiten - sollte es sie tatsächlich geben - solche der beschwerdeführenden Partei als Drittschuldnerin und nicht solche der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zweitmitbeteiligten Partei sein sollten. Diese wäre nämlich - folgte man dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - als wahre Gläubigerin des gepfändeten Anspruches anzusehen, und nicht etwa der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erstmitbeteiligte.

Soweit aber die beschwerdeführende Partei allfällige Schadenersatzansprüche der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zweitmitbeteiligten Partei gegen sie als einen unwiederbringlichen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ansieht, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Um derartigen Ersatzansprüchen zu entgehen räumt ihr das Gesetz nämlich die Hinterlegung im Sinne des § 72 Abs. 1 AbgabEO ein.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Vollzug
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011170015.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-52030