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VwGH 25.11.2011, AW 2011/16/0080

VwGH 25.11.2011, AW 2011/16/0080

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
FinStrG;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Abgabenhinterziehung - Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , AW 2010/16/0054, mwN, und vom , AW 2011/16/0006).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. H, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom , Zl. FSRV/0083-L/09, betreffend Abgabenhinterziehung, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0238 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer führt an, auf Grund seiner angespannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse könne er monatlich lediglich zwischen 500 und 600 EUR erwirtschaften. Selbst wenn er die über ihn verhängte Geldstrafe im Wege des Amtshaftungsverfahrens wieder zurückbekomme, erfordere dies von ihm einen unnötigen weiteren finanziellen Aufwand, der ihm völlig unzumutbar sei.

Aus diesem Vorbringen zur angespannten Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichthof geführt hat, ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Geldstrafe und der Kosten gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , AW 2010/16/0054, mwN, und vom , AW 2011/16/0006).

Vermögensgegenstände, deren Pfändung und Verwertung mangels möglicher Ersatzbeschaffung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, verzeichnet der Beschwerdeführer wie auch im Verfahrenshilfeantrag keine.

Das im Antrag angesprochene Amtshaftungsverfahren zur Rückzahlung zwangsweise eingebrachter Beträge im Falle eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof und der damit im Zusammenhang stehende finanzielle Aufwand sind angesichts der dem Beschwerdeführer dann allenfalls offen stehenden Möglichkeiten nach § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 241 Abs. 1 BAO nicht erforderlich.

Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 53 AbgEO und §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO), ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 179 Abs. 1 iVm § 175 Abs. 6 FinStrG verweisen, wobei der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte liefert, dass die Behörde Fluchtgefahr annehmen werde.

Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
FinStrG;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen
Zwingende öffentliche Interessen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160080.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-52027