VwGH 03.02.2011, AW 2011/16/0006
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl. Ing. K, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 8/10, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebengebühren, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0027 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer trägt vor, der Abfluss von Zahlungsmitteln in der (mit dem angefochtenen Bescheid) geforderten Höhe (von rund 12.500 EUR) würde seine Liquidität massiv gefährden und könnte zu seiner Zahlungsunfähigkeit führen. Dies besonders im Hinblick auf die angespannte Vermögenssituation, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe geführt hat. Aus diesem Vorbringen ergibt sich dass die Einbringlichkeit der Abgaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2010/16/0054, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer im übrigen allgemein ins Treffen führt, Fahrnisse veräußern zu müssen, was selbst im Falle der Kassation des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht wieder gut zu machen wäre, unterlässt er es diese Fahrnisse zu bezeichnen, wobei er noch im zur Gewährung der Verfahrenshilfe erstatteten Vermögensbekenntnis die Vermögenslosigkeit erklärt und keine Vermögensgegenstände angeführt hat.
Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160006.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-52022