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VwGH 16.01.2012, AW 2011/07/0066

VwGH 16.01.2012, AW 2011/07/0066

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs1;
RS 1
Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0061).
Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs1;
RS 2
Nichtstattgebung - Widerstreitverfahren - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt. Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides. Der Antragsteller macht keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch P & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2011-305666/19-Wa/Ne, betreffend ein Widerstreitverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0252 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde in einem wasserrechtlichen Widerstreitverfahren im Instanzenzug unter Spruchabschnitt I die Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 getroffen, nämlich der Bewerbung der mitbeteiligten Marktgemeinde betreffend die geplante Errichtung einer Wasserkraftanlage gegenüber dem Vorhaben des Antragstellers den Vorzug zu geben. Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Antragstellers auf Zurückweisung des Bewilligungsantrags der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Es sei kein öffentliches Interesse dadurch berührt, dass die mitbeteiligte Partei während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nicht mit der Verwirklichung der Wasserkraftanlage beginnen könne. Die Gründe zu Gunsten des Antragstellers würden hingegen schwer wiegen, zumal dieser ein Interesse daran habe, im Fall der Stattgabe seiner Beschwerde die Wasserkraftanlage selbst zu errichten. Es würde nicht dem Rechtschutzgedanken des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof entsprechen, wenn während des Verfahrens durch die mitbeteiligte Partei bereits faktische Zustände durch die Errichtung der Wasserkraftanlage geschaffen werden könnten. Selbst wenn man von einer Entfernungspflicht der mitbeteiligten Partei im Falle der Stattgabe der Beschwerde ausginge, so würde die Entfernung beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen und der Antragsteller müsste mit der Errichtung seiner Wasserkraftanlage in diesem Zeitraum de facto zuwarten, wodurch er einen unwiederbringlichen Gewinnverlust erleiden würde. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher für ihn mit einem unverhältnismäßigen Schaden verbunden.

Dazu erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom eine Äußerung, in der sie die Ansicht vertrat, es stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegen.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach. Sie begründete dies im Wesentlichen, dass die Gefahr der Schaffung faktischer Zustände nicht bestehe, zumal über ihren Antrag bisher noch kein Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei. Mit der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre für den Beschwerdeführer daher auch kein unverhältnismäßiger Schaden verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Antrages des Antragstellers) kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dieser Bescheidteil einem Vollzug nicht zugänglich ist.

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 WRG 1959, also auf die Entscheidung über die Frage des Vorzuges eines von mehreren widerstreitenden Ansuchen um die Bewilligung einer Wasserbenutzung. Das Widerstreitverfahren ist ein eigenes, vom eigentlichen Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, das mit Bescheid abzuschließen ist. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0061).

Der Antragsteller verkennt mit seiner Argumentation, die mitbeteiligte Gemeinde könne auf Grund des vorliegenden Bescheides sofort mit dem Bau der Wasserkraftanlage beginnen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Gemeinde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Gegenstand des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ist vielmehr (nur) die Frage, welchem der beiden widerstreitenden Ansuchen der Vorzug gebührt.

Zu prüfen ist, ob der Vollzug dieser Entscheidung geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller mit sich zu bringen. Der Vollzug dieser Entscheidung liegt in der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens über das Projekt der mitbeteiligten Gemeinde. Ob und in welcher Form dieser eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden; dies zählt daher nicht zu den unmittelbaren Rechtsfolgen des angefochtenen Bescheides.

Der Antragsteller macht daher mit seinem Vorbringen keine Nachteile geltend, die mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehen. Er weist lediglich auf Folgen hin, die mit dem Vollzug des Bewilligungsbescheides selbst einhergingen, der aber nicht Gegenstand der hier vorliegenden Beschwerde ist.

Abgesehen davon wäre auch der allgemeine Hinweis auf dem Antragsteller erwachsende Vermögensnachteile vor dem Hintergrund des im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltenden Konkretisierungsgebotes (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 10.381/A) viel zu unbestimmt, um einen unverhältnismäßigen Nachteil des Antragstellers glaubhaft zu machen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §109 Abs1;
Schlagworte
Vollzug
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070066.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-52018