VwGH 22.11.2011, AW 2011/05/0094
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BauO Wr §134a; BauRallg; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Beschwerdeführer bekämpfen die Erteilung der Baubewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben u.a. zur Errichtung von Balkonen und machen eine Verletzung von Nachbarrechten geltend. Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung wird damit begründet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen die örtlichen Gegebenheiten in hohem Ausmaß beeinträchtigen würden. Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung des im Innenhof der betreffenden Liegenschaften vorhandenen Baumbestandes geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass den Nachbarn diesbezüglich im Bauverfahren kein Mitspracherecht zukommt (vgl. die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in § 134a Bauordnung für Wien), weshalb dieses Vorbringen auch nicht dazu führen kann, dass einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem solchen Grund stattgegeben werden kann. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Mag. G und 2. des Dr. H, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-344/11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: X Immobilien GmbH; weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0181 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführer bekämpfen mit der zur hg. Zl. 2011/05/0181 protokollierten Beschwerde die Erteilung der Baubewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben u.a. zur Errichtung von Balkonen und machen eine Verletzung von Nachbarrechten geltend.
Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Baumaßnahmen die örtlichen Gegebenheiten in hohem Ausmaß beeinträchtigen würden. Dadurch würde insbesondere der parkähnliche Innenhof der betroffenen Liegenschaften zerstört werden. Der von einer Bebauung erforderliche Abstand von 4,5 m sei bei keinem der dort befindlichen Bäume gegeben und ein Fällen der Bäume wäre unvermeidbar. Eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde einen unwiederbringlichen Schaden für die Beschwerdeführer und die übrigen Anrainer sowie die sonstigen Nutzer der "Grünoase" bedeuten; der Baumbestand könne über Generationen nicht wieder in der vorherigen Form hergestellt werden. Hinzu komme, dass im Fall der bewilligten extensiven Balkonverbauung die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden würden. Sollte ihre Beschwerde Erfolg haben, müsste es zu einem Rückbau der Balkone kommen, der neuerlich eine lange Bauphase nach sich ziehen würde, wodurch die Beeinträchtigung durch Schmutz und Lärm doppelt gegeben wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist dem Antrag kein Erfolg beschieden. Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung des im Innenhof der betreffenden Liegenschaften vorhandenen Baumbestandes geltend machen, ist darauf zu verweisen, dass den Nachbarn diesbezüglich im Bauverfahren kein Mitspracherecht zukommt (vgl. die taxative Aufzählung der Nachbarrechte in § 134a Bauordnung für Wien), weshalb dieses Vorbringen auch nicht dazu führen kann, dass einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus einem solchen Grund stattgegeben werden kann.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann zudem nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2008/05/0015, mwH). Im Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §134a; BauRallg; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011050094.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-52012