Suchen Hilfe
VwGH 22.09.2011, AW 2011/05/0075

VwGH 22.09.2011, AW 2011/05/0075

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Bauangelegenheit - Der Bf bekämpft mit seiner Beschwerde den ihm erteilten Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen in einem Mehrfamilienhaus. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass für den Bf mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen ein unwiederbringlicher Nachteil in seinem Vermögen verbunden wäre. Die aufgetragenen Maßnahmen würden sich als nicht sinnvoll erweisen, weil nach deren Durchführung wiederum der Abbruch vorzunehmen wäre. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien nicht geeignet, um eine dauerhafte Lösung herbeizuführen und stünden wirtschaftlich betrachtet außer Verhältnis zu ihrem vorgesehenen Zweck, der durch die Unterbringung der derzeitigen Mieterin in einer Ersatzwohnung kostengünstiger gelöst werden könne. Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erging, weil im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen ein Baugebrechen hinsichtlich der Decke über dem 1. Obergeschoß festgestellt wurde, und andernfalls eine Räumung der im 2. Obergeschoß bewohnten Räume erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefährdung von Menschen erscheint der durch einen Vollzug drohende Nachteil im Vergleich zu den gegebenen Gefahren nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob allenfalls andere Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Gefahren getroffen werden könnten, bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Prof. H & Partner Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014325/1-2011-Hc/Neu, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0141 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2011/05/0141 protokollierten Beschwerde den ihm erteilten Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen in einem Mehrfamilienhaus.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass für den Beschwerdeführer mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen ein unwiederbringlicher Nachteil in seinem Vermögen verbunden wäre. Die aufgetragenen Maßnahmen würden sich als nicht sinnvoll erweisen, weil nach deren Durchführung wiederum der Abbruch vorzunehmen wäre. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien nicht geeignet, um eine dauerhafte Lösung herbeizuführen und stünden wirtschaftlich betrachtet außer Verhältnis zu ihrem vorgesehenen Zweck, der durch die Unterbringung der derzeitigen Mieterin in einer Ersatzwohnung kostengünstiger gelöst werden könne.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erging, weil im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen ein Baugebrechen hinsichtlich der Decke über dem

1. Obergeschoß festgestellt wurde, und andernfalls eine Räumung der im 2. Obergeschoß bewohnten Räume erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefährdung von Menschen erscheint der durch einen Vollzug drohende Nachteil im Vergleich zu den gegebenen Gefahren nicht unverhältnismäßig.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss vom , Zl. AW 2011/05/0001); auch die Frage, ob allenfalls andere Maßnahmen zur Hintanhaltung dieser Gefahren getroffen werden könnten, bildet nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Interessenabwägung
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011050075.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-52011