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VwGH 06.10.2011, AW 2011/05/0067

VwGH 06.10.2011, AW 2011/05/0067

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichstattgebung - Bauauftrag - Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erging, weil im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen ein Baugebrechen hinsichtlich der Decke über dem 1. Obergeschoß festgestellt wurde, und andernfalls eine Räumung der im 2. Obergeschoß bewohnten Räume des Mehrfamilienhauses erforderlich gewesen wäre.

Instandsetzungsarbeiten am Verputz gehören, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall zu Recht aufgetragen wurden, zu den Belastungen, die üblicherweise mit einem Hauseigentum verbunden sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefährdung von Menschen durch das Herabfallen der Gipskartonplatten und von lockeren Verputzteilen erscheint der durch einen Vollzug drohende wirtschaftliche Nachteil im Vergleich zu den gegebenen Gefahren nicht unverhältnismäßig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GesmbH, vertreten durch Dr. E und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB- 399/10, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/05/0131 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2011/05/0131 protokollierten Beschwerde die ihr erteilten Aufträge zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen in einem Mehrfamilienhaus.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass der sofortige Vollzug den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln würde. Im Fall des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin "mit wirtschaftlich praktisch unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert". Auf Grund der Verantwortung der Beschwerdeführerin sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im angemessenen Zeitrahmen ohnehin eine Sanierung des gegenständlichen Objektes stattfinden werde, in deren Rahmen das gegenständliche Haus weit über die Erfordernisse der Bauvorschriften hinausgehend saniert werde, so dass eine unwirtschaftliche, vorgezogene Instandsetzung angeblicher Baugebrechen jeglicher Vernunft entbehren widerspräche. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, was sich insbesondere auch der Tatsache ergebe, dass die belangte Behörde eine Frist von sechs Monate zur Behebung der gegenständlichen Mängel gesetzt habe. Auch die Mieter des Hauses hätten von einer effizienten Sanierung in einem vernünftigen Zeitrahmen einen wesentlich größeren Nutzen als von der übereilten Behebung einzelner optischer Nachteile.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen aus, dass bei einem weiteren Zuwarten mit der Instandsetzung der durchnässten Gipskartonplatten im Bad der Wohnung Top Nr. 25 diese auf Grund der starken Durchfeuchtung herabstürzen könnten und in Bezug auf den schadhaften bzw. lockeren Verputz an der Abschlussdecke im Stiegenhaus vor der Wohnungseingangstür der Bestandeinheit Top Nr. 25 laut Auskunft des bautechnischen Amtssachverständigen die Gefahr bestehe, dass lockere Verputzteile jederzeit abstürzen und damit Benützer des Stiegenhauses gefährden könnten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Auftrag zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erging, weil im Rahmen einer baupolizeilichen Überprüfung im Beisein eines bautechnischen Sachverständigen ein Baugebrechen hinsichtlich der Decke über dem

1. Obergeschoß festgestellt wurde, und andernfalls eine Räumung der im 2. Obergeschoß bewohnten Räume erforderlich gewesen wäre.

Instandsetzungsarbeiten am Verputz gehören, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall zu Recht aufgetragen wurden, zu den Belastungen, die üblicherweise mit einem Hauseigentum verbunden sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefährdung von Menschen durch das Herabfallen der Gipskartonplatten und von lockeren Verputzteilen erscheint der durch einen Vollzug drohende wirtschaftliche Nachteil im Vergleich zu den gegebenen Gefahren nicht unverhältnismäßig.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss vom , Zl. AW 2011/05/0001).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr;
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011050067.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-52009