VwGH 20.02.2011, AW 2011/04/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | UVPG 2000; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Übertretung des UVPG 2000 - Mit dem (im Erkenntnis näher ausgeführten) Vorbringen zeigen die Antragsteller schon deshalb keinen ihnen drohenden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG aber erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides auf, weil sie die - in der Rechtsbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich erwähnte - Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblenden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. Ing. A, 2. S GmbH, beide vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-GF-09-0049, Senat-GF-09-0050, betreffend Übertretung des UVP-Gesetzes 2000 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0002 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin einer Übertretung des UVP-Gesetzes 2000 für schuldig erkannt, es wurde über den Erstbeschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 10.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt und er wurde zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 9 Abs 7 VStG wurde überdies festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe samt Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
Mit der dagegen erhobenen und zu hg. Zl. 2011/04/0002 protokollierten Beschwerde verbanden die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides vor allem für den Erstbeschwerdeführer einen unverhältnismäßiger Nachteil mit sich brächte, der nachträglich nicht wieder gut zu machen wäre. Die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe zusammen mit den Verfahrenskosten betrage mehr als das Fünffache des durchschnittlichen Nettomonatseinkommens des Erstbeschwerdeführers. Insofern dieser überhaupt den genannten Betrag aufbringen könne, wäre er dann nicht mehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und vor allem seine bestehenden drei Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nachzukommen. Somit bleibe für den Erstbeschwerdeführer nur die Möglichkeit, dass er die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe antrete.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller schon deshalb keinen ihnen drohenden, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG aber erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides auf, weil sie die - in der Rechtsbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich erwähnte - Möglichkeit, bei der Behörde um Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) anzusuchen, völlig ausblenden.
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | UVPG 2000; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040013.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-52008