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VwGH 15.06.2010, AW 2010/17/0033

VwGH 15.06.2010, AW 2010/17/0033

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00659e/2009, betreffend Vergnügungssteuer, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/17/0078 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für eine Veranstaltung in der Olympiahalle Innsbruck mit Tiesto in der Höhe von EUR 18.890,10 als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei wendet sich insbesondere gegen die Anwendung des "Normalhöchststeuersatzes" in der Höhe von 25 % des Eintrittsentgelts an Stelle des (nach der Wiedergabe der Rechtslage im angefochtenen Bescheid nur für bestimmte, in Innsbruck ansässige "Vereinigungen" vorgesehenen) Satzes von 4 % für Konzerte, bei denen der kulturelle oder volksbildende Charakter überwiegt und die ohne Verbindung mit einer Tanzbelustigung durchgeführt werden.

Mit der Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründet ist dieser Antrag dahingehend, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegen stünden, die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung aber für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Auf Grund der in der Beschwerde dargestellten Zusicherung eines (als zuständigen Referenten bezeichneten) Mitarbeiters des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, dass es sich bei der geplanten Veranstaltung um ein Konzert ohne Tanzbelustigung handle, habe die Beschwerdeführerin nicht mit einer Besteuerung in der nunmehr vorgeschriebenen Höhe rechnen müssen. Die Vorschreibung der Abgabe sei völlig überraschend und in einer nicht in diesem Ausmaß im Budget einkalkulierten Höhe erfolgt. Die Abgabe sei höher als die Hälfte des Jahresgewinns der Beschwerdeführerin (vorgelegt wurde hiezu eine Saldenliste Sachkonten/Jänner-Dezember 2009, in der der genannte Gewinn ausgewiesen wird), die unter Umständen gezwungen wäre, sich für die Zahlung einen Kredit aufzunehmen. "Bei der zu treffenden Kreditvereinbarung" wäre es "im Übrigen unbestimmt, wann mit einer Rückzahlung des Kredits (auf Grund der nicht bestimmbaren Verfahrensdauer des VwGH)" zu rechnen sei. Auch sei "auf Grund der derzeitigen Marktsituation mit hohen Zinsen des Kredites" zu rechnen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 95/17/0071, oder vom , Zl. AW 96/17/0028).

Die im Antrag gemachten Angaben betreffend den Jahresgewinn 2009 sind - selbst in Verbindung mit der glaubhaft gemachten Unvorhersehbarkeit der Höhe der Abgabenvorschreibung nach der eingeholten Auskunft eines Mitarbeiters der erstinstanzlichen Behörde - nicht geeignet, einen derartigen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Auch der (im Antrag nur in den Raum gestellte, für die antragstellende Partei somit nicht zwingend eintretende) Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können (oder auch der Entgang von Habenzinsen) ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 96/17/0324, vom , Zl. AW 97/17/0005, vom , Zl. AW 2000/17/0029, vom , Zl. AW 2001/17/0041, vom , Zl. AW 2001/17/0047, oder vom , Zl. AW 2003/17/0022). Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang, auf die nicht näher spezifizierte Behauptung "hoher Zinsen" auf Grund der "derzeitigen Marktsituation" einzugehen.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010170033.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-52003