VwGH 04.06.2010, AW 2010/16/0016
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0456-L/09, betreffend Haftung nach §§ 9, 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0079 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg 10381/A). Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag darauf, der Vollzug des angefochtenen Bescheides zwänge ihn im Hinblick auf seine im einzelnen dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Aufnahme von Fremdmitteln. Demgegenüber sieht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in der Aufnahme von Fremdmitteln und im damit verbundenen Aufwand von Kreditzinsen noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. zB die hg. Beschlüsse vom , AW 2009/15/0008, vom , AW 2008/16/0007, und vom , AW 2006/13/0050, jeweils mwN).
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010160016.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-51995