VwGH 24.08.2010, AW 2010/15/0037
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Ing. J Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch H A & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0823- G/08, betreffend Feststellung von Einkünften 2003 bis 2005, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/15/0146 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den in der Sammlung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft zu machen ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
Die gegenständliche Feststellung der Einkünfte hat Auswirkungen (nur) für die Einkommensteuern der Gesellschafter. Der angefochtene Bescheid betrifft daher mittelbar Geldleistungen.
Mangels jeglicher Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von der Feststellung der Einkünfte betroffenen Gesellschafter konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010150037.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-51994