VwGH 12.05.2010, AW 2010/10/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nichtstattgebung - Abweisung der Beschwerde wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Bf" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (Hinweis B , AW 2002/17/0009). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie AW 2009/10/0032 B RS 1
(Hier: Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung) |
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RS 2 | Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die beschwerdeführende Partei läge in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge des Umbaus des "Infocenter Weißsee" bzw. dessen Betriebs bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre. Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt. Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich für die beschwerdeführende Amtspartei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat sich die beschwerdeführende Partei darauf beschränkt, aufzuzeigen, dass "zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen" im Falle der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides durch die mitbeteiligte Partei besteht. Diese nachteiligen Einwirkungen würden "die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen", weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass einzelne Exemplare geschützter oder gefährdeter Vogelarten zu Tode kommen. Dass für die von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil konkret zu befürchten wäre, wird damit nicht dargetan. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301- RI/850/13-2009, betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung (mitbeteiligte Partei: X Aktiengesellschaft), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/10/0012 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau des "Infocenter Y" unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Begründend wurde - gestützt auf das eingeholte zoologische Gutachten - u.a. ausgeführt, die vorgesehene Verglasung der Bergstation der betriebseigenen Seilbahn werde durch den Einsatz eines bestimmten Glases (Ornilux-Glas) zu keiner Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, insbesondere seltener, gefährdeter oder geschützter Vogelarten führen. Vielmehr komme es trotz der Ausführung von Glasflächen in dreifacher Größe zu einer Verminderung des Anfluges der Vögel und daher zu einer Verbesserung der Ist-Situation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 2010/10/0012, prot. Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das vorgesehene Glas sei, wie im Einzelnen genannte Untersuchungen belegen würden, nicht so wirkungsvoll wie angenommen, die Ist-Situation werde daher keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung erfahren. Zumindest sei die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen auf die Vogelwelt nicht ausgeschlossen, wenn geschützte oder gefährdete Vögel durch Anflug gegen die Verglasung zu Tode kämen.
Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführenden Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2010/10/0005, und die dort zit. Vorjudikatur). Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die beschwerdeführende Partei läge daher in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung seltener, gefährdeter oder geschützter Tierarten infolge des Umbaus des "Infocenter Weißsee" bzw. dessen Betriebs bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens konkret zu befürchten wäre. Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde jedoch nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat sich die beschwerdeführende Partei darauf beschränkt, aufzuzeigen, dass "zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen" im Falle der Gebrauchnahme des angefochtenen Bescheides durch die mitbeteiligte Partei besteht. Diese nachteiligen Einwirkungen würden "die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen", weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass einzelne Exemplare geschützter oder gefährdeter Vogelarten zu Tode kommen. Dass für die von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil konkret zu befürchten wäre, wird damit allerdings nicht dargetan. Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010100002.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-51990