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VwGH 27.10.2010, AW 2010/09/0087

VwGH 27.10.2010, AW 2010/09/0087

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 019/12/2010.025/010, E 109/12/2010.009/008, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/09/0187 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils vier Tagen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.

§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:

"(1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Aufschiebung der Beschwerde keinerlei öffentlichen Interessen entgegen stünden, es bestehe auch keine Gefahr im Verzug und die Einbringung der Geldstrafe sei nicht gefährdet. Außerdem sei der Beschwerde ein Erfolg von vornherein nicht abzusprechen.

Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10.381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2006/09/0006). Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Höhe der verhängten Geldstrafen für sich allein ist hier keine ausreichende Begründung.

Es ist weiters auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Auch sprechen die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht offensichtlich für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher im vorliegenden Fall nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090087.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-51989