VwGH 03.11.2010, AW 2010/09/0069
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen verhängt und gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihnen eine Eintragung in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren drohe. Damit sei gemäß § 68 Bundesvergabegesetz die Gefahr des Ausschlusses von der Erteilung öffentlicher Aufträge verbunden. Die Errichtung von Brandschutzanlagen in öffentlichen Gebäuden (bzw. in Gebäuden, die von Auftraggebern errichtet würden, die dem Bundesvergabegesetz unterlägen) sei ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz würde erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung mit sich bringen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ua bewirkt, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung für andere Verfahren (im vorliegenden Fall: nach dem Bundesvergabegesetz) entfaltet. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid daher einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. B , SlgNr 15301). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte nach der dargestellten Rechtslage (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Geldstrafe und die Haftung) zur Folge, dass der betreffende Auftraggeber die Frage des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen hätte. Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung der Anträge entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die zweitbeschwerdeführende Partei (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Haftung) vor den zwingenden Folgen der Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz geschützt. Der Auftraggeber wäre jedoch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert, § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2006 auf Grund eigener Ermittlungen anzuwenden. Den Anträgen konnte daher stattgegeben werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des Ing. H, 2. der T GmbH, beide vertreten durch L Rechtsanwälte OG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/28/3546/2009-9, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/09/0152 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.
Begründung
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Erstbeschwerdeführer wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geldstrafen verhängt und gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die zweitbeschwerdeführende Partei für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
3. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass ihnen eine Eintragung in die zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren drohe. Damit sei gemäß § 68 Bundesvergabegesetz die Gefahr des Ausschlusses von der Erteilung öffentlicher Aufträge verbunden.
Die Errichtung von Brandschutzanlagen in öffentlichen Gebäuden (bzw. in Gebäuden, die von Auftraggebern errichtet würden, die dem Bundesvergabegesetz unterlägen) sei ein wesentlicher Bestandteil des Geschäfts der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz würde erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile bis hin zur Existenzgefährdung mit sich bringen.
4. Gemäß § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2006 hat der Auftraggeber Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren u. a. auszuschließen, wenn sie (Z 5) im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde.
Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28b Abs. 1 AuslBG öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zuzurechnen ist.
Gemäß § 28b Abs. 2 AuslBG ist eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.
5. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird u.a. bewirkt, dass der angefochtene Bescheid keine bindende Wirkung für andere Verfahren (im vorliegenden Fall: nach dem Bundesvergabegesetz) entfaltet. Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid daher einer aufschiebenden Wirkung zugänglich (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ,
B 1241/98, SlgNr 15.301). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte nach der dargestellten Rechtslage (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Geldstrafe und die Haftung) zur Folge, dass der betreffende Auftraggeber die Frage des Ausschlusses von der Teilnahme am Vergabeverfahren als Vorfrage selbständig zu beurteilen hätte.
6. Die belangte Behörde hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Aus der Aktenlage ergeben sich keine der Bewilligung der Anträge entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interessen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird die zweitbeschwerdeführende Partei (abgesehen von den nicht trennbaren Auswirkungen auf die Haftung) vor den zwingenden Folgen der Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz geschützt. Der Auftraggeber wäre jedoch - wie dargelegt - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert, § 68 Abs. 1 Z 5 Bundesvergabegesetz 2006 auf Grund eigener Ermittlungen anzuwenden.
7. Den Anträgen konnte daher stattgegeben werden. Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010090069.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-51988