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VwGH 09.04.2010, AW 2010/08/0003

VwGH 09.04.2010, AW 2010/08/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Verein L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSK-420103/0002-II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. L, 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77, 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0019 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Gesangssolist für den beschwerdeführenden Verein von bis der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde unter anderem ausgeführt, die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse - als erstinstanzliche Behörde - habe den den Erstmitbeteiligten betreffenden Bescheid zur Grundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für insgesamt 57 Personen genommen. Die Beschwerdeführerin habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend den Erstmitbeteiligten Einspruch erhoben; der erstinstanzliche Bescheid sei aber - zuletzt mit dem hier angefochtenen Bescheid - im Instanzenzug bestätigt worden.

Mit der Beschwerde beantragt der beschwerdeführende Verein auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hiezu brachte er im Wesentlichen vor, mit dem Vollzug der mit dem angefochtenen Bescheid untrennbar verbundenen Beitragsvorschreibung sei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden; Liquidität und Fortbestand wären gefährdet. Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe dem beschwerdeführenden Verein mit Bescheid vom "" (gemeint wohl: ) nicht rechtskräftig für den "Prüfungszeitraum" einen Gesamtbetrag, bestehend aus allgemeinen Beiträgen, Sonderbeiträgen und einem Beitragszuschlag von EUR 407.601,79 vorgeschrieben. Der beschwerdeführende Verein habe im Jahr 2008 (die Ergebnisse für 2009 lägen noch nicht vor) ein negatives Eigenkapital von EUR 691.545,46, gemindert durch den Bilanzgewinn des Jahres 2008 von EUR 272.122,05 aufgewiesen, sodass sich zum Jahresende ein negativer Kapitalstand von EUR 419.423,41 ergeben habe. Der negative Kapitalstand sei durch Aufwendungen in der Vergangenheit entstanden, die bisher nicht durch Erträge ausgeglichen hätten werden können. Mangels ausreichender liquider Mittel könne der beschwerdeführende Verein den vorgeschriebenen Gesamtbetrag nicht ohne weiteres begleichen. Mangels Liegenschaften oder werthaltiger Fahrnisse könne der beschwerdeführende Verein auch keine Fremdmittel zur Abstattung der Beitragsverbindlichkeiten aufnehmen. Zwingende öffentliche Interessen würden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen; die Beitragseinbringung würde, weil der beschwerdeführende Verein regelmäßig einen substantiellen Bilanzgewinn erziele, bloß verzögert werden.

Mit weiteren Beschwerden - die gleichlautende Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beinhalten - wurden Bescheide bekämpft, die die Feststellung der Versicherungspflicht einer "Choristin" für einen näher genannten Zeitraum (AW 2010/08/0005; laut Beschwerdevorbringen sei der erstinstanzliche Bescheid als Grundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für insgesamt 41 Personen genommen worden) bzw. eines "Musikers" für einen näher genannten Zeitraum (AW 2010/08/0006; laut Beschwerdevorbringen sei der erstinstanzliche Bescheid als Grundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für insgesamt 74 Personen genommen worden) betrafen.

Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse beantragte, der Beschwerde (sowie den weiteren Beschwerden zu AW 2010/08/0005 und AW 2010/08/0006) die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Werden dem Beschwerdeführer Geldleistungen auferlegt, so ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Beschwerdeführers unverhältnismäßig ist (vgl. Mayer, B-VG4 § 30 VwGG Anm. II.2). Diesem Konkretisierungsgebot kommt der beschwerdeführende Verein nicht ausreichend nach:

Das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins bezieht sich zunächst nur auf sein Vermögen im Jahr 2008 (wohl Jahresende 2008). Gerade im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des beschwerdeführenden Vereins, er erziele regelmäßig einen substantiellen Bilanzgewinn, kann nicht abgeleitet werden, welche Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, sodass schon aus diesem Grund nicht geschlossen werden kann, dass dem beschwerdeführenden Verein ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die aufschiebende Wirkung nur auf die hier angefochtenen Bescheide beziehen könnte. Wenn auch nicht verkannt wird, dass es sich hier -

laut Beschwerdevorbringen - um Musterverfahren handelt, könnte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge haben, dass Beiträge hinsichtlich der drei individuellen Personen (Sänger, Chorist, Musiker), die Mitbeteiligte dieser Verfahren sind, nicht vollstreckt werden könnten. Dass aber mit der Vollstreckung nur dieser Beiträge bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird in der Beschwerde, die lediglich den insgesamt vorgeschriebenen Betrag anführt, nicht behauptet.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte somit nicht dargetan werden, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Besondere Rechtsgebiete ASVG
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010080003.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51987