VwGH 01.12.2010, AW 2010/07/0057
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §121; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Kollaudierungsverfahren - Gegenstand der Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Der Bf meint, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würde die "unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien weiter verschärft". An der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung, die seinen Behauptungen nach eine Folge des konsensgemäßen Betriebes der Anlage darstellt, würde sich aber auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert. Die Anlage würde diesfalls (weiterhin) allein auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte kein eigenständige Rechtsanspruch auf Beseitigung der vom Bf aufgezeigten Missstände abgeleitet werden; ebenso wenig wäre die mitbeteiligte Partei als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die Anlage nicht weiter oder anders zu betreiben. Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2010-600972/25-Mül/Ka, betreffend Kollaudierungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0228 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen eines Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die mit Bescheid der BH Rohrbach vom der mitbeteiligten Partei bewilligte Erweiterung der Ortskanalisation mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt.
Der Beschwerdeführer, der im Verfahren Beeinträchtigungen seiner Grundstücke durch die Kläranlage geltend gemacht hatte, weil diese nicht mehr ordnungsgemäß funktioniere, stützt seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde darauf, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides für ihn unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären. Die unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien würde weiter verschärft. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Es geht in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerde, hinsichtlich derer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist ein Kollaudierungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt.
Der Beschwerdeführer meint nun, bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde würde die "unzumutbare Beeinträchtigung seiner landwirtschaftlichen Nutzgründe durch Fäkalien weiter verschärft". An der von ihm geltend gemachten Beeinträchtigung, die seinen Behauptungen nach eine Folge des konsensgemäßen Betriebes der Anlage darstellt, würde sich aber auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts ändern. Damit würde nur die Rechtskraft der Feststellung der Übereinstimmung der errichteten Anlage mit der Bewilligung sistiert. Die Anlage würde diesfalls (weiterhin) allein auf Grundlage der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werden. Aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte kein eigenständige Rechtsanspruch auf Beseitigung der vom Beschwerdeführer aufgezeigten Missstände abgeleitet werden; ebenso wenig wäre die mitbeteiligte Partei als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die Anlage nicht weiter oder anders zu betreiben.
Daraus ergibt sich aber, dass mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30 Abs2; WRG 1959 §121; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070057.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-51986