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VwGH 20.10.2010, AW 2010/07/0040

VwGH 20.10.2010, AW 2010/07/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
RS 1
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (Marktgemeinde) die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt. Mit seinem Vorbringen, dass es durch die mit der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde verbundenen Pumpvorgänge zu einem Austrocknen seines Biotops kommen könnte, vermochte der Bf im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Gemeinde eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. B , AW 91/07/0015).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. R, vertreten durch Mag. Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0195-I/5/2010, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde S, vertreten durch N & M Rechtsanwälte OG), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0141 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde im Instanzenzug der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage erteilt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die mit der Bewilligung verbundenen Pumpvorgänge sein Biotop beeinträchtigt werde. Die Beeinträchtigung bestehe in der Verminderung des Zulaufes über die Drainagen, was im Extremfall zum Austrocknen des Biotops und zur Beeinträchtigung der Wasserqualität führen könne. Ein Bedarf an der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde sei nicht gegeben.

Dazu hielt die belangte Behörde unter Verweis auf das bisherige Ermittlungsverfahren fest, dass das Biotop des Beschwerdeführers zum überwiegenden Teil über das anfallende Niederschlagswasser dotiert werde und zu einem wesentlich geringeren Teil über die beiden Drainageleitungen. Darüber hinaus bestehe kein Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers über die Drainageleitungen.

In der Wasserbedarfsdarlegung werde einleitend ausgeführt, dass es im gesamten Wasserversorgungsgebiet der mitbeteiligten Gemeinde immer wieder zu Versorgungsengpässen bei besonderer Trockenheit komme und ein näher genannter Brunnen wegen Verunreinigung aus dem Einspeisungsnetz zu nehmen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer nichts ausgeführt und es bestehe kein Anlass, an dem Bedarf der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage zu zweifeln.

Die Berufung des Beschwerdeführers sei sohin abzuweisen gewesen.

In seinem Antrag der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt der Beschwerdeführer aus, dass nach dem derzeitigen Stand die Wasserversorgung der mitbeteiligten Gemeinde gedeckt sei und sich das Projekt erst auf künftigen, noch nicht vorhandenen Mehrbedarf beziehe.

Mit Rechtskraft des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Bei Durchführung der Bepumpung gebe es keinen Überlauf des Biotops und es werde der Wasserspiegel sinken. Es werde daher zu einer Austrocknung und einem Verlust des Biotops kommen. Damit wäre der Beschwerdeführer mit der unumkehrbaren Folge des Bescheides konfrontiert, da auf dessen Grundlage Pumpvorgänge, die zum Austrocknen des Biotops führten, begonnen werden könnten.

Die belangte Behörde erstattete dazu mit Eingabe vom eine Äußerung, in der sie bekannt gab, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstünden.

Die mitbeteiligte Partei wandte sich in ihrer Stellungnahme vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da anderenfalls die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit sauberem Trinkwasser nicht gegeben sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit seinem Vorbringen, dass es durch die mit der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde verbundenen Pumpvorgänge zu einem Austrocknen seines Biotops kommen könnte, vermochte der Beschwerdeführer im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung von Menschen mit Trinkwasser den vom Gesetz geforderten "unverhältnismäßigen Nachteil", der mit der Ausübung der der mitbeteiligten Gemeinde eingeräumten Berechtigung verbunden wäre, nicht darzutun (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. AW 91/07/0015).

Dem Antrag konnte somit nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
Schlagworte
Interessenabwägung
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070040.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-51985