VwGH 02.09.2010, AW 2010/07/0021
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVG §64 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Wasserrechtsangelegenheit - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. B , AW 2003/17/0052). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bfin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die ihr mit dem Bescheid erster Instanz verliehene Rechtsstellung (bewilligte Wasserentnahme aus den Brunnen) erwirbt. Der Bescheid erster Instanz und die darin vermittelte Rechtsposition der Bfin wurde durch die rechtzeitige Berufung der Mitbeteiligten und mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG nämlich nie rechtswirksam. Daran änderte auch eine Sistierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides durch die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nichts. Dass an die bloße Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag der Bfin vor der belangten Behörde für diese günstige Rechtsfolgen hingen, war daher nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechtsposition der Bfin abgelehnt wurde, erweist sich daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. B , AW 96/04/0034; B , AW 2005/07/0014). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A. Tankstellen Bau- und BetriebsgesmbH, vertreten durch W/K & Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 2010-305633/6-Mül/Ka, betreffend eine Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: A. S Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0076 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels (als vom Landeshauptmann von Oberösterreich ermächtigter Wasserrechtsbehörde) vom wurde der A. GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus zwei bestehenden Brunnen auf Grundstück Nr. 230/5 KG Puchberg für die Versorgung einer Tankstelle auf Grundstück Nr. 233/1 erteilt. Diese Bewilligung wurde bis befristet.
In der Folge wurde die A. GmbH umgewandelt und gespalten. Die A. Tankstellen Bau- und BetriebsgesmbH (die Beschwerdeführerin) wurde Eigentümerin des Grundstückes Nr. 233/1. Das Grundstück Nr. 230/5 verblieb hingegen im Eigentum der A. S Beteiligungs- und VerwaltungsgesmbH (der mitbeteiligten Partei).
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Stadt Wels der Beschwerdeführerin auf deren Antrag vom Februar 2008 die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den beiden Brunnen. Mit einem weiteren Bescheid vom stellte er fest, dass das der A. GmbH mit Bescheid vom erteilte Wasserbenutzungsrecht auf Grund des Ablaufes der Bewilligungsdauer mit erloschen sei und letztmalige Vorkehrungen im Hinblick auf die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung zur Benutzung der Anlage nicht notwendig seien.
Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Berufung und machte geltend, sie als Eigentümerin habe keine Zustimmung zur Inanspruchnahme ihrer Grundstücke erteilt. Das im Jahr 1993 verliehene Wasserbenutzungsrecht sei auch nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen.
Mit Bescheid vom wurde den Berufungen der mitbeteiligten Partei insoweit stattgegeben, als der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den beiden Brunnen abgewiesen und der Erlöschensbescheid aufgehoben wurde. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass die Grundwasserentnahme mit dem Betrieb der gegenständlichen Brunnenanlage zur Versorgung der Tankstelle der Beschwerdeführerin wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundeigentumsrecht der mitbeteiligten Partei, die sich dagegen ausgesprochen habe, nicht bewilligungsfähig sei; die beantragte Bewilligung sei daher zu versagen. Der Erlöschensbescheid sei deshalb aufzuheben, weil auf Grund der Berufungsentscheidung (die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen) das weitere Schicksal der beiden Brunnen ungewiss erscheine und für den Fall der Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in der Zukunft die ordnungsgemäße Auflassung, das heißt die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen, notwendig erscheine. Der Bürgermeister werde zusätzlich zur Erlöschensfeststellung die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen anzuordnen haben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die Beschwerdeführerin mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie damit begründete, dass der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohe. Dieser liege darin, dass dann, wenn die wasserrechtliche Bewilligung versagt werde, ihr Benutzungsrecht aus dem Wasserbuch gelöscht werde und dass ihr die mitbeteiligte Partei ein Benutzungsrecht bzw. Arbeiten an der Brunnenanlage versagen könnte. Ein Fortbetrieb der Tankstelle wäre ohne die Nutzwasserversorgung durch die Brunnenanlage massiv gefährdet und mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden. Auch eine Güterabwägung schlage zugunsten der Beschwerdeführerin aus, da in der Vergangenheit niemals Streitigkeiten über das Wassernutzungsrecht bestanden hätten, sie über Jahre vom Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb der Tankstelle Gebrauch gemacht habe und die mitbeteiligte Partei bis dato dieses auch aus zivilrechtlicher Sicht nie bestritten habe.
Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme vom , es seien ihr keine zwingenden öffentlichen Interessen bekannt, welche dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstünden. Im Übrigen sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dann nicht möglich, wenn ein Bewilligungsantrag abgewiesen worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor.
Die mitbeteiligte Partei erklärte in einer Stellungnahme vom , der Beschwerdeführerin stehe derzeit kein Recht zur Grundwasserentnahme zu und es werde ihr durch den angefochtenen Bescheid ein solches Recht auch nicht erteilt. Der angefochtene Bescheid sei daher keinem Vollzug zugänglich und könne auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides sistiert. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid zum einen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme und zum Betrieb von Brunnen versagt und zum anderen das parallel laufende Erlöschensverfahren betreffend das Wasserrecht vom - dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheides - zur neuerlichen Entscheidung und Ergänzung (durch Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen) an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Durch den Vollzug dieses Teiles des angefochtenen Bescheides können der Beschwerdeführerin keine unverhältnismäßigen Nachteile erwachsen.
Dies gilt aber auch für den Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf (neuerliche) Bewilligung der Wasserentnahme aus den Brunnen abgewiesen wurde.
Geht man davon aus, dass das Wasserrecht vom nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, so ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Wasserrecht an den Brunnen zustand. Aber auch unter der Annahme, die Beschwerdeführerin sei als Rechtsnachfolgerin der A. Stadlbauer GmbH Wasserberechtigte in Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung vom gewesen, wäre dieses Wasserrecht durch Zeitablauf mit erloschen, zumal kein rechtzeitiger Wiederverleihungsantrag gestellt worden war. Ein solches Recht wurde ihr durch den angefochtenen Bescheid auch nicht erteilt; im Gegenteil, Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des darauf gerichteten Bewilligungsansuchens.
Nun trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführerin in erster Instanz die begehrte (neue) wasserrechtliche Bewilligung erteilt, mit dem angefochtenen Bescheid hingegen versagt wurde. Auch daraus ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Unter "Vollzug" eines Bescheides ist seine Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2003/17/0052).
Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die ihr mit dem Bescheid erster Instanz verliehene Rechtsstellung (bewilligte Wasserentnahme aus den Brunnen) erwirbt. Der Bescheid erster Instanz und die darin vermittelte Rechtsposition der Beschwerdeführerin wurde durch die rechtzeitige Berufung der Mitbeteiligten und mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG nämlich nie rechtswirksam. Daran änderte auch eine Sistierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides durch die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung nichts.
Dass an die bloße Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde für diese günstige Rechtsfolgen hingen, war daher nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, erweist sich daher im vorliegenden Fall einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom , AW 96/04/0034 und vom , AW 2005/07/0014).
Folgte man schließlich der Annahme der Beschwerdeführerin, sie wäre als "Eigentümerin der Brunnenanlage" immer noch Wassernutzungsberechtigte, so könnte die Abweisung ihres Antrags auf Erteilung einer (neuerlichen) wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus den beiden Brunnen dieses Recht nicht schmälern. Auch in diesem Fall änderte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nichts an der Rechtsposition der Beschwerdeführerin.
Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §64 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Vollzug Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070021.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-51983