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VwGH 08.07.2009, AW 2009/13/0020

VwGH 08.07.2009, AW 2009/13/0020

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1856-W/08, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Im vorliegenden Fall geben die Angaben, auf deren Grundlage dem Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zwar Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Begründung des Antrages auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung enthält aber kein Vorbringen, aus dem sich ergeben würde, dass der Antragsteller zur Abwendung eines im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG unverhältnismäßigen Nachteils durch Forderungsexekution nicht auf den exekutionsrechtlich gewährleisteten Pfändungsschutz ("Existenzminimum") verwiesen werden kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/15/0021). Sollte ihm nach einer Pfändung von Fahrnissen deren Versteigerung drohen, was mit einem nicht ohne Weiteres in Geld ausgleichbaren Nachteil verbunden sein könnte, so käme zu dessen Abwendung eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung in Betracht (vgl. auch dazu den bereits zitierten Beschluss).

Dem vorliegenden Antrag war aus diesen Gründen nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §80;
BAO §9;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Interessenabwägung
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Begriff der aufschiebenden Wirkung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009130020.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-51972