VwGH 23.07.2009, AW 2009/11/0032
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Platzl 5, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS- 34/10873/12-2009, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zur hg. Zl. 2009/11/0110 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In diesem Verfahrensstadium kann das Verfahren über die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde nicht vorweggenommen werden, es ist grundsätzlich von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auszugehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Aufforderungsbescheid zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach den Bestimmungen des Führerscheingesetzes. Gegen derartige Bescheide gerichtete Beschwerden kann wegen der im Interesse der Verkehrssicherheit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2002/11/0016, mit weiteren Nachweisen).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen daher nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | FSG 1997; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009110032.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-51971