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VwGH 01.07.2009, AW 2009/03/0008

VwGH 01.07.2009, AW 2009/03/0008

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
LuftfahrtG 1958;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §40 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Teilstattgebung - Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Die Vollzugstauglichkeit eines (die UVP-Pflicht bejahenden) Feststellungsbescheides nach dem UVPG 2000 wird grundsätzlich bejaht - im Hinblick auf die im § 3 Abs 6 UVPG 2000 geregelte Sperrwirkung und die Nichtigerklärung entgegen dem UVPG 2000 erteilter Genehmigungen (Hinweis B , AW 2007/04/0026).
Normen
LuftfahrtG 1958;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §40 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Teilstattgebung - Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde festgestellt, dass für die geplante Erweiterung der Flughafeninfrastruktur des Flughafens im Sinne des Ediktalverfahrens, und die Erweiterung der Flughafeninfrastruktur durch Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Mit "Gründen anwaltlicher Vorsicht" kann der Konkretisierungspflicht nicht Genüge getan werden, zumal auf Basis des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar ist, warum - hinsichtlich des Terminals - ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein (weiterer) Betrieb des Flughafens in den Wintermonaten aus Sicherheitsgründen und Qualitätsanforderungen nicht gewährleistet werden könne. Ebensowenig ist erkennbar, welche Umstände dazu führen würden, dass sich die beschwerdeführende Partei durch weiteren Betrieb des Terminals "jedenfalls strafbar machen" würde, liegen doch die für diesen Betrieb notwendigen Genehmigungen unstrittig vor und wird nicht vorgebracht, dass dafür weitere erforderlich seien. Was die Maßnahmen des Ediktalverfahrens anlangt, vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, Sicherheitsanforderungen machten deren sofortige Umsetzung erforderlich. Dass eine Umsetzung der mit Bescheid des BM VIT genehmigten Maßnahmen aber bereits erfolgt sei, wird nur hinsichtlich des Sicherheitsstreifens beim Gleitwegsender vorgebracht. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müssten die diesbezüglichen Maßnahmen wieder rückgebaut werden, was nicht nur mit Kosten verbunden wäre, sondern die Sicherheit beeinträchtigen würde. Hinsichtlich der übrigen Maßnahmen ist damit aber nicht erkennbar, warum deren - bislang unterbliebene - Umsetzung entgegen dem angefochtenen Bescheid schon vor Entscheidung des VwGH über die Beschwerde zwingend erforderlich sei, um unverhältnismäßige Nachteile für die beschwerdeführende Partei zu vermeiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde vielmehr ermöglichen, diese Maßnahmen vorerst umzusetzen, was für den Fall, dass die Beschwerde erfolglos bliebe, erst Recht die Notwendigkeit eines Rückbaus mit sich brächte. Die beschwerdeführende Partei hat damit keinen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan, weshalb dem Antrag insoweit nicht stattzugeben war. Hinsichtlich des Sicherheitsstreifens beim Gleitwegsender liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung hingegen vor, zumal nicht erkennbar ist, dass in diesem Umfang der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GmbH, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Umweltsenats vom , Zl US 6B/2006/21-150, betreffend Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (mitbeteiligte Partei: Landesumweltanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als er sich auf die im Verfahren BMVIT-60.0507/0001-II/PMV/2005 genehmigte Einbeziehung eines 6 m breiten Streifens entlang des Schutzbereiches nordöstlich des Gleitwegsenders zur Errichtung einer Sicherheitsumfahrungsstraße bezieht; im Übringen wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass für die geplante Erweiterung der Flughafeninfrastruktur des Flughafens "A" im Sinne des Ediktalverfahrens zu GZ BMVIT-60.507/0001-II/PMV/2005, und die Erweiterung der Flughafeninfrastruktur durch Errichtung und Inbetriebnahme des Terminals 2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

2.1. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, zur hg Zl 2009/03/0040 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dieser Antrag wird - zusammengefasst - wie folgt begründet:

Die Vollzugstauglichkeit ergebe sich schon daraus, dass gemäß § 3 Abs 7 in Verbindung mit § 40 Abs 3 UVP-G 2000 Bescheide, die entgegen § 3 Abs 6 UVP-G 2000 erlassen wurden, von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde bzw der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, als nichtig zu erklären seien.

Mit dem angefochtenen Spruchpunkt werde über zwei gesondert bewilligte Maßnahmen hinsichtlich der Erweiterung der Flughafeninfrastruktur des Flughafens "A" abgesprochen, nämlich einerseits die Maßnahmen im Sinne des Ediktalverfahrens zur Zl BMVIT-60.507/0001-II/PMV/2005 (bewilligt mit Bescheid vom ), und andererseits die Erweiterung der Infrastruktur durch Errichtung und Inbetriebnahme des Terminal 2. Letztere Maßnahmen seien mit Bescheid vom luftfahrtrechtlich genehmigt, die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom erteilt worden. Damit lägen beide dieses Vorhaben betreffenden Bescheide außerhalb des eine Nichtigkeitserklärung ermöglichenden Zeitraumes von drei Jahren. Zwar könne deshalb die Genehmigung hinsichtlich Terminal 2 nicht mehr für nichtig erklärt werden, doch seien nach Auffassung der belangten Behörde bei Anwendung weiterer Materiengesetze die im UVPG-2000 enthaltenen materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Hinsichtlich der Genehmigung des Terminal 2 seien zwar neben den bereits angewendeten Vorschriften des Luftfahrtgesetzes (und des Veranstaltungsgesetzes) keine weiteren Materiengesetze anzuwenden, "aus Gründen anwaltlicher Vorsicht" werde dennoch beantragt, der Beschwerde auch hinsichtlich Terminal 2 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, "weil ein Betrieb des Flughafens "A" in den Wintermonaten aus den in dieser Beschwerde dargelegten Sicherheitsgründen und Qualitätsanforderungen anderenfalls nicht gewährleistet" werden könne.

Dem gegenüber unterlägen die Maßnahmen des Ediktalverfahrens auf Grund § 40 Abs 3 UVP-G 2000 jedenfalls der möglichen Nichtigerklärung. Dies bedeute, dass im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheid vom für nichtig zu erklären wäre. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher jedenfalls den geplanten Maßnahmen nach § 68 LFG die Bewilligung entzogen; diese wären auch keiner Bewilligung nach § 78 LFG zugänglich, weshalb sie zumindest während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht realisiert werden könnten. Dadurch drohten der beschwerdeführenden Partei folgende unverhältnismäßigen Nachteile:

Im Nordwesten zwischen nördlichem Stopflächenende und der A X gelegene Flächen stellten einen wesentlichen Bestandsteil der Erweiterung dar, weil entsprechend der Auflage 7 im Bescheid vom betreffend die Bewilligung der Zulässigkeit des Präzisionsinstrumentenflugbetriebes dieser Bereich soweit wie möglich hindernisfrei zu halten sei, was bis zur Erweiterung des Flughafenareals durch Bewilligung mit Bescheid vom nur beschränkt möglich gewesen sei. Die Einbeziehung dieser Flächen sei daher im höchsten Maß zur Gewährleistung eines sicheren und geordneten Präzisionsinstrumentenflugverkehrs erforderlich.

Weiters sei die Einbeziehung eines 6 m breiten Streifens entlang des Schutzbereichs nordöstlich des Gleitwegsenders erforderlich, da es bislang bei den periodisch durchzuführenden Zaunkontrollen durch die Flughafenpolizei notwendigerweise immer wieder zu Befahrungen des Schutzbereiches und Abschalten des Monitor überwachten Gleitwegsenders gekommen sei.

Ebenfalls in Richtung Nordwesten sei die Errichtung eines Terminals für die Passagiere der allgemeinen Luftfahrt geplant, zumal eine strikte Trennung der allgemeinen Luftfahrt von der Verkehrsluftfahrt aus Sicherheitsgründen unumgänglich sei. Dies sei bislang noch nicht erfolgt und erfordere die Einbeziehung dieses Areals (nördlich der B Bundesstraße).

Schließlich sei die - als Ersatz für zwei im Jahr 2003 abgetragene Geräteeinstellhallen - geplante Errichtung einer Einstellhalle für Vorfeld- und Winterdienstgeräte auf dem im Südwesten einzubeziehenden Areal dringend erforderlich.

Zwingende öffentliche Interessen stünden nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, vielmehr lägen - so die beschwerdeführende Partei - die dargestellten, dringend notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ihrerseits im öffentlichen Interesse.

Für den Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei wären die Kosten, die für einzuholende Gutachten zwecks Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitserklärung auflaufen würden, notorisch sehr hoch und frustriert, was der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar wäre.

2.2. In einer Stellungnahme zur Äußerung der mitbeteiligten Partei ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Vorbringen im Wesentlichen dahin, dass auch hinsichtlich des (bereits errichteten) Terminals 2 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen, weil für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei "trotz bestehender weiterer Genehmigungspflicht" weitere Bewilligungen nicht einholen würde, sie sich bei trotzdem aufrechterhaltenem Betrieb von Terminal 2 "jedenfalls strafbar machen" würde.

Hinsichtlich des Ediktalverfahrens ergänzte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen, dass die Umsetzung von durch den genannten Bescheid genehmigten Einzelmaßnahmen keine Auswirkungen auf die Umwelt und die anrainende Wohnbevölkerung hätte, es sich vielmehr ausschließlich um Maßnahmen handle, welche die Sicherheit der Luftfahrt erhöhten. Dies gelte für den Flughafen-Schutzbereich, den bereits errichteten Gleitwegsender, dessen Rückbau im Fall der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Luftverkehrssicherheit schwerwiegend beeinträchtigen würde, den General Aviation Terminal und auch die Einstellflächen für Geräte.

3. Während die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag vorbrachte, zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht evident, weshalb keine Einwände erhoben wurden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (OZ 4), vertrat die mitbeteiligte Partei die Auffassung, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden öffentliche Interessen entgegen, zudem habe die beschwerdeführende Partei einen sie treffenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend konkretisiert - was jeweils im einzelnen ausgeführt wurde (OZ 3).

4. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit eines (die UVP-Pflicht bejahenden) Feststellungsbescheides nach dem UVP-G grundsätzlich bejaht - im Hinblick auf die im § 3 Abs 6 UVP-G geregelte Sperrwirkung und die Nichtigerklärung entgegen dem UVP-G erteilter Genehmigungen (vgl etwa den hg Beschluss vom , Zl AW 2007/04/0026). Es ist daher grundsätzlich von der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen.

Ob dies auch für den Terminal 2 (hinsichtlich dessen die maßgeblichen Genehmigungen unstrittig außerhalb der Dreijahresfrist für die Nichtigerklärung erteilt wurden) gilt, muss ebenso wenig beantwortet werden wie (mit einer noch darzustellenden Ausnahme) die Frage, ob zwingende öffentliche Interessen der Aufschiebung entgegenstehen:

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nämlich jedenfalls die Dartuung eines - mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheids verbundenen - unverhältnismäßigen Nachteils durch die beschwerdeführende Partei, wobei diese eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht trifft. Ein derartiger unverhältnismäßiger, der beschwerdeführenden Partei drohender Nachteil ist, bei Abwägung der im UVP-Verfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei - im vorliegenden Fall weder auf Grund des Antragsvorbringens noch auf Grund des Inhalts des angefochtenen Bescheides erkennbar:

Mit "Gründen anwaltlicher Vorsicht" kann der Konkretisierungspflicht nicht Genüge getan werden, zumal auf Basis des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar ist, warum - hinsichtlich des Terminals 2 - ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein (weiterer) Betrieb des Flughafens "A" in den Wintermonaten aus Sicherheitsgründen und Qualitätsanforderungen nicht gewährleistet werden könne. Ebensowenig ist erkennbar, welche Umstände dazu führen würden, dass sich die beschwerdeführende Partei durch weiteren Betrieb des Terminals 2 "jedenfalls strafbar machen" würde, liegen doch die für diesen Betrieb notwendigen Genehmigungen unstrittig vor und wird nicht vorgebracht, dass dafür weitere erforderlich seien.

Was die Maßnahmen des Ediktalverfahrens anlangt, vertritt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die Auffassung, Sicherheitsanforderungen machten deren sofortige Umsetzung erforderlich. Dass eine Umsetzung der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom genehmigten Maßnahmen aber bereits erfolgt sei, wird nur hinsichtlich des Sicherheitsstreifens beim Gleitwegsender vorgebracht. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung müssten die diesbezüglichen Maßnahmen wieder rückgebaut werden, was nicht nur mit Kosten verbunden wäre, sondern die Sicherheit beeinträchtigen würde.

Hinsichtlich der übrigen Maßnahmen ist damit aber nicht erkennbar, warum deren - bislang unterbliebene - Umsetzung entgegen dem angefochtenen Bescheid schon vor Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde zwingend erforderlich sei, um unverhältnismäßige Nachteile für die beschwerdeführende Partei zu vermeiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde vielmehr ermöglichen, diese Maßnahmen vorerst umzusetzen, was für den Fall, dass die Beschwerde erfolglos bliebe, erst Recht die Notwendigkeit eines Rückbaus mit sich brächte.

4. Die beschwerdeführende Partei hat daher - abgesehen von der aus dem Spruch ersichtlichen Ausnahme - mit ihrem Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan, weshalb dem Antrag insoweit nicht stattzugeben war.

Hinsichtlich des Sicherheitsstreifens beim Gleitwegsender liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung hingegen vor, zumal nicht erkennbar ist, dass in diesem Umfang der Zuerkennung aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden.

Wien, am

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Normen
LuftfahrtG 1958;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §40 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Vollzug
Interessenabwägung
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Begriff der aufschiebenden Wirkung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009030008.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-51963