VwGH 12.12.2008, AW 2008/17/0053
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101- REM/34/2-2008, betreffend Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Der Antragsteller bekämpft mit der zur hg. Zl. 2008/17/0238 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Berufung gegen die Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe nach dem Sbg. Ortstaxengesetz für drei Jahre.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag unter Hinweis darauf, dass die Abgabe für drei Jahre rückwirkend vorgeschrieben worden sei damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Dem Antragsteller entstehe jedoch durch die Vorschreibung für drei Jahre ein Nachteil.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 95/17/0071, oder vom , Zl. AW 96/17/0028). Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | OrtstaxenG Slbg 1992; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170053.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-51962