Suchen Hilfe
VwGH 01.12.2008, AW 2008/17/0049

VwGH 01.12.2008, AW 2008/17/0049

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der P,

2. der G und 3. der K, allevertreten durch Dr. I, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , betreffend Zurückweisung einer Vorstellung in Angelegenheiten Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe und Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen mit ihrer zur hg. Zl. 2008/17/0227 protokollierten Beschwerde die Zurückweisung ihrer Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde, mit dem eine Berufung des Herrn DI Z. V. gegen Abgabenbescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als unzulässig zurückgewiesen worden war. Gegenstand der Abgabenbescheide war einerseits die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Gesamtbetrag von EUR 1.151,57 sowie andererseits eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von EUR 3.630,33.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass für die Antragstellerinnen (Beschwerdeführerinnen) mit der Eintreibung der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil sie "einerseits als Ehegattin kaum ein Einkommen bezieht" und "die Töchter andererseits ebenfalls kein so hohes Einkommen" bezögen, dass sie die gegenständliche Abgabenschuld leicht bezahlen könnten. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, lägen nicht vor.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A, dargelegt und in der Folge wiederholt bekräftigt hat, ist unter "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen, und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der den Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch im Sinne der Herstellung des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Bei einem Zurückweisungsbescheid hängt die Vollzugstauglichkeit in diesem Sinne davon ab, ob mit dem Bescheid Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Schwebe gehalten werden können (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 93/17/0029 mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall war Gegenstand des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides die Frage der Zulässigkeit der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen gegen den Zurückweisungsbescheid der Berufungsbehörde. Nur diese Frage ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides im dargelegten Sinne ist daher nicht zu ersehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur den oben bereits zitierten Beschluss eines verstärkten Senates vom ), der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Geldleistungsverpflichtungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistungen, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteilen mit sich brächte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erwiese sich der hier gestellte Antrag nicht als eine taugliche Grundlage für die von den Antragstellerinnen begehrte Entscheidung, weil er nicht dem eben dargelegten Konkretisierungsgebot entspräche. Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Vollzug
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008170049.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-51961