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VwGH 12.09.2008, AW 2008/16/0011

VwGH 12.09.2008, AW 2008/16/0011

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der P-GmbH & Co KEG, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3349-W/07, betreffend Grunderwerbsteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abgewiesen.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

Die antragstellende Partei behauptet in ihrem Antrag ohne Angabe ihrer konkreten Wirtschaftsverhältnisse, auf Grund der Höhe der geforderten Abgabe von EUR 114.905,-- sei es für sie unzumutbar, den geforderten Betrag zu bezahlen, weil sie sonst unmittelbar den Fortbetrieb ihres Unternehmens gefährden würde, zumindest jedoch einen Kredit aufnehmen müsste, in welchem Fall die Liquidität des Unternehmens allenfalls nur durch die Veräußerung von notwendigem Betriebsvermögen aufrecht zu erhalte wäre. Dies würde einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bedeuten.

Damit hat die antragstellende Partei das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteiles mangels Konkretisierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse nicht dargetan. Darüber hinaus reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung, die Zahlung sei nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital leistbar, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, und zwar selbst dann nicht, wenn für die Kreditzinsen kein Ersatz oder nur ein unzureichender Ersatz zu erlangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2005/17/0063, mwN).

Warum bei Kreditaufnahme die Liquidität des Unternehmens "allenfalls nur durch die Veräußerung von notwendigem Betriebsvermögen aufrecht zu erhalten" wäre, hat die Antragstellerin im Übrigen nicht näher begründet und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GrEStG 1987;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008160011.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-51958