VwGH 02.03.2007, AW 2007/17/0007
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des K, 2. des M und 3. der L, alle vertreten durch G & G Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-108/002-2004, betreffend Nachsicht einer Aufschließungsabgabe nach NÖ Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Die antragstellenden Parteien bekämpfen mit der zur hg. Zl. 2007/17/0039 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Vorstellung gegen die Abweisung eines Antrags auf Nachsicht vorgeschriebener Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996. Der Nachsichtsantrag stützte sich auf den Umstand, dass die Vorschreibung der (gegenüber einer seinerzeit schon rechtskräftig festgesetzten Abgabe) höheren Aufschließungsabgabe aus Anlass einer Bauplatzerklärung nach Erhöhung des Einheitssatzes deshalb erfolgte, weil eine ursprünglich bewilligte Grundabteilung nach einer Umwidmung eines Grundstücksteiles und Nichtdurchführung einer ursprünglich avisierten Rückwidmung dieses Teiles nicht grundbücherlich durchgeführt werden konnte, wodurch eine neuerliche Bauplatzerklärung notwendig geworden sei. Insofern liege sachliche Unbilligkeit vor.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, der Bewilligung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und es erwüchsen auch keinem Dritten Nachteile, für die antragstellenden Parteien wäre aber mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Sie müssten einen Kredit aufnehmen oder Liegenschaften veräußern, die Nachteile wären selbst dann, wenn die Beschwerde zum Erfolg führe, nicht wieder gut zu machen. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass die für die Aussetzung der Einhebung vorgeschriebenen Zinsen ausdrücklich anerkannt würden. Eine Vereitelung der Einbringlichmachung sei nicht zu befürchten, da die Antragsteller ausreichend bücherlich nahezu unbelasteten Liegenschaftsbesitz hätten, auf den die Behörde gegebenenfalls zugreifen könne.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 95/17/0071, oder vom , Zl. AW 96/17/0028). Der vorliegende Antrag enthält keinerlei derartige Angaben, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt ist, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils zu beurteilen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, die Zahlung nur mit Krediten finanzieren zu können, für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen ist.
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO NÖ 1996; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007170007.A00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51945