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VwGH 20.12.2007, AW 2007/05/0100

VwGH 20.12.2007, AW 2007/05/0100

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
StGG Art5;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Enteignung nach dem OÖ Straßengesetz - Mit dem hier angefochtenen Enteignungsbescheid wurden dem Land Oberösterreich für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1471 im näher bezeichneten Bereich im Wege der Enteignung ein Grundstücksteil des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 684 m2 gegen Entschädigung ins Eigentum und ein Grundstücksteil im Ausmaß von 90 m2 zur vorübergehenden Nutzung übertragen. Der Antragsteller führt aus, dass mit einem sofortigen Vollzug der Enteignung und einer damit verbundenen sofortigen Umsetzung der gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen ein praktisch kaum mehr rückführbarer Zustand vorweg genommen würde und daher für den Beschwerdeführer ein erheblicher Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag nicht entgegen, da auf Grund der aktuellen Verkehrszahlen auf der bestehenden A-Straße ein sofortiger Vollzug der Bescheide keinesfalls notwendig ist, sondern mit der bestehenden Straße jedenfalls während der Dauer des anhängigen Verfahrens problemlos das Auslangen gefunden werden kann. Hier soll durch die Umlegung ein bestehendes Gefahrenpotenziale für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Schulkindern, beseitigt werden. Das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-251163/13-2006-Ba/Gi, betreffend Enteignung nach dem OÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem hier angefochtenen Enteignungsbescheid wurden dem Land Oberösterreich für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1471 im näher bezeichneten Bereich im Wege der Enteignung ein Grundstücksteil des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 684 m2 gegen Entschädigung ins Eigentum und ein Grundstücksteil im Ausmaß von 90 m2 zur vorübergehenden Nutzung übertragen.

In seinem mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, dass mit einem sofortigen Vollzug der Enteignung und einer damit verbundenen sofortigen Umsetzung der gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen ein praktisch kaum mehr rückführbarer Zustand vorweg genommen würde und daher für den Beschwerdeführer ein erheblicher Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Antrag nicht entgegen, da auf Grund der aktuellen Verkehrszahlen auf der bestehenden A-Straße ein sofortiger Vollzug der Bescheide keinesfalls notwendig ist, sondern mit der bestehenden Straße jedenfalls während der Dauer des anhängigen Verfahrens problemlos das Auslangen gefunden werden kann.

Dem hielt die belangte Behörde unter Berufung auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten entgegen, dass beim direkten Verlauf der A- Straße durch das Ortszentrum von A durch ungünstige Anlageverhältnisse der Straße abschnittsweise erhebliche Verkehrserschwernisse bestünden. Speziell beim vorhandenen Schutzweg, der von Schülern auf dem Weg von und zum Schulzentrum A frequentiert werde, verlaufe die Landesstraße in einer scharfen Kurvenkrümmung. So gesehen sei die Umlegung der A- Straße aus Gründen der Verkehrssicherheit - insbesondere für die Schulkinder -

dringend erforderlich, zumal damit Gefahrenpotenziale für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer beseitigt werden können. Es könne daher das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen bestätigt werden, das wiederum die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließe.

Auch die mitbeteiligte Landesstraßenverwaltung äußerte sich in diesem Sinne.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend" im Sinne dieser Bestimmung; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2000/05/0019).

Hier soll durch die Umlegung ein bestehendes Gefahrenpotenziale für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Schulkindern, beseitigt werden. Das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
LStG OÖ 1991 §35;
LStG OÖ 1991 §36;
StGG Art5;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen
Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und Straßenrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050100.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-51939