VwGH 19.06.2013, 2013/16/0065
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 73 Abs 1 AVG bzw § 311 BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, daß die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet, also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/16/0323 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des G in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den unabhängigen Finanzsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem Ergänzungsschriftsatz ergibt sich, dass das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See mit Bescheid vom für ein näher bezeichnetes Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers einen geänderten Einheitswert sowie einen geänderten Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat. Mit "Berufungsvorentscheidung" vom wies das Finanzamt die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer stellte am einen "Vorlageantrag". Die belangte Behörde hat über das erhobene Rechtsmittel bislang nicht entschieden.
Im Ergänzungsschriftsatz zur vorliegenden Säumnisbeschwerde wird der gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG erforderliche Beschwerdepunkt wie folgt gefasst:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass das ihm gehörige Objekt … mit Feststellungsbescheid vom als Mietwohngrundstück bewertet wurde, obwohl es sich nach wie vor um ein Einfamilienhaus handelt und die vorgenommenen Adaptierungsmaßnahmen an der Zweckwidmung Einfamilienhaus nichts geändert haben."
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , 2009/16/0066).
Eine Säumnisbeschwerde dient im Gegensatz zur Bescheidbeschwerde nicht der Anfechtung eines Verwaltungsaktes, sondern richtet sich gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde. Der Beschwerdepunkt bei einer Säumnisbeschwerde ist demnach die Behauptung der Verletzung des sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 311 BAO) ergebenden subjektiven Rechtes der Partei darauf, dass die Behörde über gestellte Anträge und erhobene Rechtsmittel innerhalb der dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Frist entscheidet, also die Verletzung des Anspruchs auf fristgerechte Sachentscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/16/0323, mwN).
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0043, mwN).
Im Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde, dass die behauptete Rechtsverletzung durch die behauptete Untätigkeit der belangten Behörde nicht erfolgt sein kann.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Inhalt der Säumnisbeschwerde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013160065.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-51930