VwGH 23.05.2013, 2013/11/0040
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Bf wegen beruflich bedingter Abwesenheit auf die schriftlichen Aufforderungen seines Rechtsvertreters ihn zu kontaktieren, zu spät reagierte. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (Hinweis E vom , 2009/05/0078). Ein ausdrückliches Verbot des Bfs an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Bf - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/11/0107
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, 1. über den zur hg. Zl. 2013/11/0107 protokollierten Antrag des G H in I, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der (zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom , Zl. uvs-2012/18/3145-3 und 3146-3, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, sowie 2. in der zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierten Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Das Verfahren zur hg. Zl. 2013/11/0040 wird eingestellt.
Begründung
Die am gegen den angeführten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom vom unvertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2013/11/0040) wurde dem Beschwerdeführer zurückgestellt, damit dieser binnen zwei Wochen näher genannte Ergänzungen durchführe und insbesondere die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt veranlasse. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom bewilligt. Dieser Beschluss, der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom über die Bestellung zum Verfahrenshelfer, der Ergänzungsauftrag sowie eine Kopie der Beschwerde vom wurden dem bestellten Verfahrenshelfer am zugestellt.
1. Mit einem am - somit eine Woche nach Ablauf der Verbesserungsfrist - zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der nunmehr durch den Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der genannten Beschwerde und legte gleichzeitig die ergänzte Beschwerde vor.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen beruflich bedingter Abwesenheit auf die schriftlichen Aufforderungen seines Rechtsvertreters vom 9. und , ihn zu kontaktieren, erst am reagierte.
1.1. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. die Nachweise im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0078).
1.2. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher nach der hg. Judikatur am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0078, mwN).
1.3. Der zur hg. Zl. 2013/11/0107 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war daher abzuweisen.
2. Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnten Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde, soweit diese Übertretungen des AZG betrifft, nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §46 Abs1; |
Schlagworte | Frist |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013110040.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-51927