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VwGH 18.06.2013, 2013/10/0116

VwGH 18.06.2013, 2013/10/0116

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zirm, in der Beschwerdesache der NP e.U. in W, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen vom , betreffend Beschlagnahme und Auftrag zur Vernichtung von Arzneimitteln, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom bereits am eine Beschwerde, welche beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2013/10/0103 protokolliert wurde.

Die vorliegende, am zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen denselben Bescheid.

Ein Beschwerdeführer kann denselben Verwaltungsakt nur mit einer Beschwerde anfechten, damit ist sein Beschwerderecht verbraucht. Wird dennoch eine zweite Beschwerde in derselben Sache erhoben, so ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2004/09/0160, und vom , Zl. 2013/10/0065). Aus diesem Grund war die gegenständliche später eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung
vom VfGH
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100116.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-51925