VwGH 24.10.2012, 2012/17/0252
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §55 Abs2 Z3; |
RS 1 | Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Hinweis E , VwSlg 8448 A/1973). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/12/0214 E VwSlg 13388 A/1991 RS 2 |
Norm | VwGG §55 Abs2 Z3; |
RS 2 | Was die hier geäußerte Vermutung der belangten Behörde betreffend das Motiv des Beschwerdeführers infolge der erst nach längerer Zeit erteilten baurechtlichen Bewilligung betrifft, ist darauf zu verweisen, dass eine höchstgerichtliche Klärung der mit diesem Komplex verbundenen baurechtlichen Fragen erst durch das Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0082, und somit erst nach Erhebung der hier gegenständlichen Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend eine Abgabenangelegenheit an die belangte Behörde erfolgte. Schon deshalb - das Vertreten einer von der Ansicht der Behörde abweichenden Meinung wird in der Regel jedenfalls bis zu einer abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung nicht mutwillig sein - müssen Überlegungen betreffend eine mutwillig betriebene Verwaltungssache im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Abgabenverfahren außer Betracht bleiben, wenn überhaupt das allenfalls mutwillige Betreiben einer anderen Verwaltungssache im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen sein sollte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/17/0248 B RS 2 |
Norm | VwGG §55 Abs2 Z3; |
RS 3 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme von Mutwillen das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung. Mutwillig wird danach ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/1705). |
Norm | VwGG §55 Abs2 Z3; |
RS 4 | Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Dies hat im hier zu beurteilenden Beschwerdefall auch die belangte Behörde zutreffend erkannt und - gleichfalls zutreffend - auf das nur unwesentlich differenzierende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Vorstellungen verwiesen; der Beschwerdeführer ist argumentativ auf die Begründung der belangten Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung betreffend den Tourismusbeitrag für das Jahr 2009 in der Folge, insbesondere auch in der Vorstellung betreffend den hier entscheidungsgegenständlichen Tourismusbeitrag für das Jahr 2011, nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß eingegangen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht versucht hat, seine Argumente an den Verwaltungsgerichtshof (oder den Verfassungsgerichtshof) heranzutragen, spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des L S in H, vertreten durch Advokaturbüro Obernberger, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Ardetzenbergstrasse 42, gegen die Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Tourismusbeitrages für das Jahr 2011, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, im Original am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf seine am erhobene Vorstellung gegen den Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde S vom geltend, mit dem ihm im Instanzenzug für das Jahr 2011 ein Tourismusbeitrag von EUR 254,78 zuzüglich 2 % Säumniszuschlag auferlegt worden war.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorläge.
Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom mit dem Zustellnachweis vom vor. Wie aus dem Vorstellungsakt ersichtlich sei, habe die Vorstellungsbehörde wiederholt bei der Gemeinde Unterlagen angefordert und die Vorschreibung genau geprüft. Dies sei auch aus dem 19 Seiten umfassenden Vorstellungsbescheid ersichtlich. Auf Grund von Massenverfahren wegen der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe und der Gemeindevergnügungssteuer für Wettterminals sei es zu einer kurzfristigen Überschreitung der Sechs-Monats-Frist gekommen.
Da der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom weiter - aus näher dargelegten Gründen die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betreibe, werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht zuzusprechen.
Nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.
Angesichts der aktenkundigen und unbestrittenen Nachholung des Bescheides war das Beschwerdeverfahren somit gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des § 55 Abs. 2 VwGG - durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Z. 3 VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Abs. 4 des § 55 - durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 Eingang in das Verwaltungsgerichtshofgesetz gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers (RV 576 BlgNR 20, 7) bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle.
Mutwillig nimmt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0345, mwN) die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.
Die belangte Behörde bringt hiezu in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom vor, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2006 bis zum Jahre 2008 den Tourismusbeitrag ohne dass es zu einer bescheidmäßigen Festsetzung durch die Gemeinde habe kommen müssen, entrichtet. Seit dem Jahre 2009 habe aber der Tourismusbeitrag durch die Abgabenbehörden der Gemeinde bescheidmäßig festgesetzt werden müssen. Gegen jeden Bescheid habe der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und in den Verfahren wiederholt die selben Einwendungen vorgebracht. So habe die belangte Behörde die - näher angegebenen - Argumente des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2009 in dem 17 Seiten umfassenden Vorstellungsbescheid vom ausführlich behandelt; der Beschwerdeführer habe keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben. Desgleichen habe der Beschwerdeführer (weitgehend) idente Argumente in seiner Vorstellung gegen die Vorschreibung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2010 vorgebracht. Auch hier habe der Beschwerdeführer gegen die Vorstellungsentscheidung keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erhoben. Im vorliegenden Verfahren würden wiederum (weitgehend) die bereits mehrfach behandelten Argumente wiederholt.
Überdies verweist die belangte Behörde in ihrem Schriftsatz vom darauf, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde H die Gästetaxe und den Tourismusbeitrag seit dem Jahr 2008 ohne bescheidmäßige Feststellung entrichte. Die bescheidmäßige Vorschreibung durch den Bürgermeister der Gemeinde S als Abgabenbehörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorstellungsbehörde nur deshalb bekämpft, weil diese Gemeinde die Errichtung einer Sauna und die "Unterbringung für 20 Personen" baurechtlich erst nach längerer Zeit bewilligt habe, wie näher unter anderem auch mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0082, ausgeführt wird.
Was die hier geäußerte Vermutung der belangten Behörde betreffend das Motiv des Beschwerdeführers infolge der erst nach längerer Zeit erteilten baurechtlichen Bewilligung betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass eine höchstgerichtliche Klärung der mit diesem Komplex verbundenen baurechtlichen Fragen erst durch das erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0082, und somit erst nach Erhebung der hier gegenständlichen Vorstellung an die belangte Behörde erfolgte. Schon deshalb - das Vertreten einer von der Ansicht der Behörde abweichenden Meinung wird in der Regel jedenfalls bis zu einer abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung nicht mutwillig sein - müssen Überlegungen betreffend eine mutwillig betriebene Verwaltungssache im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Abgabenverfahren außer Betracht bleiben, wenn überhaupt das allenfalls mutwillige Betreiben einer anderen Verwaltungssache im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen sein sollte.
Zutreffend verweist jedoch die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer jeweils seinen Vorstellungen zugrunde gelegten Argumenten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme von Mutwillen das Bewusstsein von der Grundlosigkeit des Rechtsmittels Voraussetzung. Mutwillig wird danach ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/1705).
Bei der Beurteilung des - insbesondere in Rechtsmitteln enthaltenen - Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Dies hat im hier zu beurteilenden Beschwerdefall auch die belangte Behörde zutreffend erkannt und - gleichfalls zutreffend - auf das nur unwesentlich differenzierende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Vorstellungen verwiesen; der Beschwerdeführer ist argumentativ auf die Begründung der belangten Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung betreffend den Tourismusbeitrag für das Jahr 2009 in der Folge, insbesondere auch in der Vorstellung betreffend den hier entscheidungsgegenständlichen Tourismusbeitrag für das Jahr 2011, nur in einem zu vernachlässigenden Ausmaß eingegangen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht versucht hat, seine Argumente an den Verwaltungsgerichtshof (oder den Verfassungsgerichtshof) heranzutragen, spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.
Da somit die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 2 Z. 3 VwGG im Beschwerdefall vorliegt, war dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht zuzusprechen.
Wien, am
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Norm | VwGG §55 Abs2 Z3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012170252.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-51906