VwGH 15.11.2012, 2012/17/0220
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | In jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ist ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2001/02/0160, und vom , Zlen. 93/17/0342, 0383 und 0384 mwN). Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/17/0219 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/07/0232 B RS 1 |
Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 3 | Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Zl. 2001/02/0160, mwN, ausgesprochen hat, muss sich eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht wurde, vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat. Im Sinne dieser Rechtsprechung muss sich die beschwerdeführende Bundesministerin als Amtspartei zurechnen lassen, dass ihre Bediensteten jegliche weitere Kontrolle hinsichtlich der Zustellung der übergebenen Amtsbeschwerde unterlassen haben. Gerade aufgrund des den Bediensteten der beschwerdeführenden Partei bekannten Umstands, dass die Genehmigung der gegenständlichen Amtsbeschwerde und deren Übergabe an die Kanzlei zur Einbringung an den Verwaltungsgerichtshof am vorletzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, sowie der Tatsache, dass im Rahmen der Zustellverfügung eine ausdrückliche Anweisung bezüglich der dringlichen Übermittlung der Beschwerde durch Boten erteilt wurde, wird bewirkt, dass das Unterlassen weiterer Kontrollhandlungen betreffend die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als eine den minderen Grad des Versehens übersteigende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Kontrolle der Kanzleitätigkeit gerade in Fällen einer Vielzahl von Amtsbeschwerden mit gleichlautender Zustellverfügung eine unzumutbare Anforderung an die Behördenorganisation stellen würde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/17/0219 B RS 3 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/17/0263
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlbergs vom , UVS-1- 991/K1-2011, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: S in B), über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist (protokolliert zur Zl. 2012/17/0263 WE) sowie über die erhobene Beschwerde (protokolliert zur Zl. 2012/17/0220) den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , mit welchem diese der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 und 4 und § 12 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt worden war, Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsverfahren ein.
1.2. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Bundesministerin am zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene, zur hg. Zl. 2012/17/0220 protokollierte Amtsbeschwerde wurde nicht im Wege der Post (§ 2 Z 6 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 2000/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010), sondern über die Staatsämterabfertigung eingebracht und ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt.
1.3. Mit Schriftsatz vom nahm die beschwerdeführende Bundesministerin nach einem entsprechenden Vorhalt in dem hg. Verfahren zur Zl. 2012/17/0219, in dem der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gleich gelagert ist, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung und stellte gleichzeitig vorsichtshalber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dieser ist zur hg. Zl. 2012/17/0263 WE protokolliert).
1.4. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde führt die beschwerdeführende Bundeministerin in dem Schriftsatz vom aus, die Beschwerde sei von der zuständigen Abteilungsleiterin am um 11:08 Uhr genehmigt worden, die Abfertigung in der Poststelle sei um 12.08 Uhr desselben Tages erfolgt. Am um 9.55 Uhr habe der für Botengänge zuständige Mitarbeiter der Kanzlei die Amtsbeschwerde allerdings nicht wie in der Zustellverfügung angeordnet an den Verwaltungsgerichthof, sondern "an das BKA-Staatsämterabfertigung gebracht".
Die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Bundesministerien und den in Wien ansässigen Bundes- und Landesbehörden erfolge nicht (nur) auf dem Postwege, sondern auch mittels der "Staatsämterabfertigung". Dabei würden die Schriftstücke zentral im Bundeskanzleramt (BKA) gesammelt und durch Bedienstete des jeweiligen Ressorts direkt ein bis zweimal täglich überbracht bzw. abgeholt. Der Zeitpunkt, zu dem die mit der Durchführung der Staatsämterabfertigung betrauten Bediensteten das Ressort verließen, sei nicht genau festgelegt und werde Näheres dazu auch im "BKA-Staatsämterabfertigung" nicht weiter dokumentiert. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Bundesministerin handle es sich bei der Staatsämterabfertigung um ein Einlaufkastensystem, wobei dieser Ansicht weder entgegenstehe, dass der Einlaufkasten sich nicht am Gebäude des Verwaltungsgerichthofs befinde, noch, dass dieser nur zur Erleichterung des behördeninternen Postverkehrs errichtet worden sei.
Die beschwerdeführende Bundesministerin vertritt den Standpunkt, gemäß § 13 Abs. 5 AVG sei eine Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. In Ermangelung eines gegenteiligen Hinweises (z.B. eines Zeitpunktes der letzten Entleerung) bekunde die Behörde ihre Bereitschaft, Anbringen über ihre Verpflichtung nach § 13 Abs. 5 AVG hinaus auch außerhalb der Amtsstunden entgegenzunehmen. Bei dem betreffenden Einlaufkasten (im BKA-Staatsämterabfertigung), sei kein allgemeiner Vermerk oder Hinweis zum Zeitpunkt der Entleerung durch einen Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes angebracht.
Weiters wird ausgeführt, die am genehmigte und zeitnah abgefertigte verfahrensgegenständliche Amtsbeschwerde sei sogleich im Anschluss daran zwischen 12.00 und 13.00 Uhr desselben Tages dem mit Botengängen beauftragten Kanzleimitarbeiter mit dem Auftrag eines Botenganges übergeben worden, wobei der Hinweis erfolgt sei, dass eine Zustellung an den Verwaltungsgerichtshof am Folgetag ausreiche. Der Kanzleimitarbeiter habe in weiterer Folge am das Konvolut in den Einlaufkasten des Verwaltungsgerichthofes beim "BKA-Staatsämterabfertigung" eingeworfen, weshalb die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig am als eingebracht anzusehen sei.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
2.1. Zur Rechtzeitigkeit der zur hg. Zl. 2012/17/0220 erhobenen Beschwerde:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen sich die Behörde zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftstückes nicht der Post bedient (etwa beim Transport durch die so genannte "Staatsämterabfertigung"), ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf nicht anzunehmen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , Zlen. 93/17/0342, 0383 und 0384, und vom , Zl. 2001/02/0160, mwN). Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Da eine Nichteinrechnung in die Frist daher lediglich bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz, somit nach der gesetzlichen Definition bei Übergabe an die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Zustellgesetzes sowie an einen elektronischen Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes möglich ist, kommt eine Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes in die Frist bei Übergabe an das BKA im Rahmen der sogenannten Staatsämterabfertigung nicht in Betracht.
Die Beschwerdefrist begann am zu laufen und endete am . Die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher insoweit verspätet.
Der eventualiter gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher zulässig, weil die beschwerdeführende Partei die Beschwerdefrist versäumt hat.
2.2. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
2.2.1. Zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung führt die beschwerdeführende Bundesministerin aus, die eintägige Verspätung sei darauf zurückzuführen, dass die langjährige, erfahrene und sonst untadelige Kanzleimitarbeiterin des Bundesministeriums für Finanzen die gegenständliche Sendung nach deren Abfertigung am Vortag des dem Ende der Beschwerdefrist folgenden Tages () dem langjährig und untadelig für Botengänge zuständigen Kanzleimitarbeiter mit dem Hinweis, dass eine Zustellung auch am nächsten Tag () ausreiche, versehentlich nicht mit der in der Zustellverfügung ausdrücklich vorgenommenen Anweisung "Auftrag sh. Grunddaten; ACHTUNG WICHTIGE TERMINSACHE an den VwGH bis " und "… das Konvolut nachweisbar spätestens am bis 14 Uhr dem VwGH (per Boten) übermitteln" übergeben habe. Dieses Versehen sei darauf zurückzuführen, dass eine Reihe von Amtsbeschwerden mit gleichlautender Zustellverfügung am Vormittag des durch denselben Kanzleimitarbeiter im Auftrag derselben Kanzleimitarbeiterin mittels persönlicher Zustellung durch einen Boten durchgeführt worden seien, sodass die Kanzleimitarbeiterin auf einen ausdrücklichen Hinweis auf einen "persönlichen" Botengang vergessen habe. Die Kanzleimitarbeiterin sei vielleicht davon ausgegangen, dass dem Boten die Gleichartigkeit mit den am Vormittag überbrachten Konvoluten bewusst sei. Eine Aufklärung seitens des Kanzleimitarbeiters sei unterblieben, weil diesem lediglich mitgeteilt worden sei, dass ein Botengang am Folgetag "im Zuge der Staatsämterabfertigung" ausreiche, ihm gegenüber aber keine ausdrückliche Anordnung einer persönlichen Zustellung erteilt worden sei, sodass der Kanzleimitarbeiter auch keine Bedenken hinsichtlich der am Folgetag () zwischen 10 und 11 Uhr durchgeführten Zustellung im Wege der "BKA-Staatsämterabfertigung" gehegt habe.
Die Bundesministerin für Finanzen habe mit diesem Fehlverhalten der sonst zuverlässigen und gut geschulten Mitarbeiterin nicht rechnen können. Der Fehler sei erst durch den Verspätungsvorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2012/17/0219 bemerkt und aufgeklärt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen es um ein unvorhersehbares Fehlverhalten von Kanzleikräften gegangen sei, ausgesprochen, dass ein Rechtsanwalt das Versehen seiner Kanzleikraft nur dann zu vertreten habe, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seiner Mitarbeiterin unterlassen habe (Hinweis auf den Beschluss vom , Zl. 2005/01/0123, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters judiziert, dass auch von einem Rechtsanwalt nach (rechtzeitiger) Übergabe des Poststückes zur Absendung an den Verwaltungsgerichthof keine weiteren Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Durchführung dieses Auftrages erwartet werden könnten (mit Hinweis auf den Beschluss vom , Zl. 2011/03/0145). Dies treffe auch im gegenständlichen Fall zu.
2.2.2. Einer Partei ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über ihren Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist auch dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/07/0232).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/02/0160, mwN, in dem ebenfalls die Rechtzeitigkeit einer mittels der Staatsämterabfertigung eingebrachten Beschwerde zu beurteilen war, ausgesprochen hat, muss sich eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gebracht wurde, vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat. Im Sinne dieser Rechtsprechung muss sich die beschwerdeführende Bundesministerin als Amtspartei vorwerfen lassen, dass ihre Bediensteten jegliche weitere Kontrolle hinsichtlich der Zustellung der übergebenen Amtsbeschwerden unterlassen haben. Gerade der den Bediensteten der beschwerdeführenden Partei bekannte Umstand, dass die Genehmigung der gegenständlichen Amtsbeschwerde und deren Übergabe an die Kanzlei zur Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof am vorletzten Tag der Beschwerdefrist erfolgte, sowie der Tatsache, dass im Rahmen der Zustellverfügung eine ausdrückliche Anweisung bezüglich der dringlichen Übermittlung durch Boten erteilt wurde, bewirkt, dass das Unterlassen weiterer Kontrollhandlungen betreffend die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als eine den minderen Grad des Versehen übersteigende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Kontrolle der Kanzleitätigkeit gerade in Fällen einer Vielzahl von Amtsbeschwerden mit gleichlautender Zustellverfügung eine unzumutbare Anforderung an die Behördenorganisation stellen würde.
2.2.3. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen.
2.3. Da dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war, erweist sich die zur Zl. 2012/17/0220 protokollierte Beschwerde im Hinblick auf die unter Punkt 2.1. dargestellte Versäumung der Beschwerdefrist als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am
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Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012170220.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-51904