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VwGH 13.12.2012, 2012/16/0195

VwGH 13.12.2012, 2012/16/0195

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §26 Abs3;
RS 1
Die in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2007/18/0316, und vom , Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/16/0147 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des S in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0334-W/12, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft m.b.H. heran, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen ist.

Mit Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid, der nach seinen Angaben am zugestellt worden sei, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Mit hg. Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, auch innerhalb der zu seinem Anschluss gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.

Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom , 2012/16/0043, mwN und vom , 2011/13/0130).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Donnerstag, dem , begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete diese Frist mit Ablauf des Donnerstags, des . Die mit Eingabe vom erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §26 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160195.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-51901