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VwGH 27.09.2012, 2012/16/0109

VwGH 27.09.2012, 2012/16/0109

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/16/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in den Beschwerdesachen des D in M, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 44, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates

1.) vom , GZ. ZRV/0024-Z3K/11, (hg. Zl. 2012/16/0109), und

2.) vom , GZ. ZRV/0023-Z3K/11, (hg. Zl. 2012/16/0110),

betreffend jeweils Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Den Beschwerden und den dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist Folgendes zu entnehmen:

Mit zwei Bescheiden vom setzte das Zollamt Innsbruck gegenüber dem Beschwerdeführer Tabaksteuer und Säumniszuschläge in jeweils näher angeführter Höhe fest.

Die dagegen erhobenen Berufungen wies das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer dagegen jeweils eine Administrativbeschwerde und beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben.

Mit Bescheiden vom wies das Zollamt Innsbruck die Anträge auf Aussetzung der Einhebung ab.

Mit Schriftsätzen vom stellte der Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf Aussetzung der Einhebung.

Diese letztgenannten Anträge wurden mit den angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug als unzulässig zurückgewiesen, weil entschiedene Sache vorliege.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich der Beschwerdeführer im Recht auf Aussetzung der Einhebung der Steuerschuld verletzt erachtet.

Nach Einleitung der Vorverfahren mit hg. Verfügung vom teilte die belangte Behörde mit, über die erwähnten Administrativbeschwerden vom habe die belangte Behörde mittlerweile mit Berufungsentscheidungen (gemeint: Beschwerdeentscheidungen) vom , GZ ZRV/0063-Z3K/09, und ZRV/0066-Z3K/09, entschieden. Gleichzeitig legte die belangte Behörde den Nachweis über deren Zustellung am vor.

Der Beschwerdeführer äußerte sich innerhalb gesetzter Frist zu der mit an ihn ergangenen Klaglosstellungsanfrage nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der beiden Beschwerdesachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen.

Gemäß § 85f ZollR-DG haben die Zollbehörden u.a. die §§ 85a bis 85e leg. cit. auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (nicht im Rahmen des Geltungsbereichs der Eingangsabgaben) tätig werden.

Gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der (Administrativ-)Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einer u. a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit in etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Damit waren in den Beschwerdefällen Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Zurückweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung für gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers wegfällt, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2010/16/0287 bis 0288).

Zwar ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers mit den erwähnten Beschwerdeentscheidungen vom weggefallen, eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall indes nicht vor.

Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg zu fällenden Kostenentscheidung darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatzes führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §212a Abs4;
BAO §212a Abs5;
BAO §212a Abs7;
BAO §230 Abs2;
BAO §230 Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ZollRDG 1994 §85c Abs8;
ZollRDG 1994 §85f;
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG
idF BGBl 1997/I/088
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160109.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-51899