VwGH 21.03.2012, 2012/16/0043
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §26 Abs3; |
RS 1 | Die in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2007/18/0316, und vom , Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/16/0147 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der P GmbH in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , GZ. FSRV/0010-F/11, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom erklärte die belangte Behörde eine Berufung der beschwerdeführenden GesmbH (Beschwerdeführerin) gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates vom als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom begehrte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid, der nach ihren Angaben am zugestellt worden sei, eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Mit hg. Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe zurück, weil die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 61 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52, auf natürliche Personen beschränkt ist und damit juristischen Personen keine Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Bescheides.
Diese in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert demnach einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. für viele etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2011/13/0130, und vom , Zl. 2011/16/0147, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am Mittwoch, dem , begonnen. Da der Lauf der Beschwerdefrist durch den zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag nicht unterbrochen wurde, endete die Frist mit Ablauf des Mittwochs, des . Die mit Eingabe vom erhobene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel können dabei auf sich beruhen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §26 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012160043.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-51897