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VwGH 21.03.2012, 2012/16/0042

VwGH 21.03.2012, 2012/16/0042

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (§ 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsnachfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/16/0164).
Normen
RS 2
Mit der Eintragung der Verschmelzung (§ 219 AktG) in das Firmenbuch geht die übertragende Gesellschaft unter (§ 225a Abs. 3 AktG). Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/13/0164, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0073).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der R AG in W, vertreten durch Dr. Stephan Denk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1933-W/09, betreffend Gesellschaftsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die der Beschwerde in Ablichtung angeschlossene angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist an die R. AG gerichtet.

In der Beschwerde wird ausgeführt, im Zuge der Abspaltung eines Teilbetriebes der R. AG gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom sei das Gegenstand der angefochtenen Erledigung bildende Partizipationskapital und damit alle sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten auf die C. AG übergegangen.

Aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses der C. AG vom wurde die Aufnahme eines Vermögensteiles der R. AG nach deren Spaltung nach dem der Beschwerde angeschlossenen Firmenbuchauszug am im Firmenbuch eingetragen.

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde die C. AG gemäß Verschmelzungsvertrag vom als übertragende Gesellschaft auf die beschwerdeführende Aktiengesellschaft (Beschwerdeführerin) als übernehmende Gesellschaft übertragen.

Die Verschmelzung der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft mit der C. AG als übertragende Gesellschaft (Hauptversammlungsbeschluss der Beschwerdeführerin vom ) wurde nach dem der Beschwerde angeschlossenen Firmenbuchauszug am im Firmenbuch eingetragen.

Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (§ 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsnachfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/16/0164).

Mit der Eintragung der Verschmelzung (§ 219 AktG) in das Firmenbuch geht die übertragende Gesellschaft unter (§ 225a Abs. 3 AktG). Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/13/0164, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0073).

Ob die Gegenstand der angefochtenen Erledigung bildenden Rechte (Partizipationskapital) tatsächlich im Zuge der erwähnten Spaltung von der R. AG auf die C. AG übergegangen sind oder nicht, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nämlich derjenige nicht legitimiert, an den der angefochtene Bescheid nicht ergangen ist und demgegenüber er nicht wirkt.

Die angefochtene Erledigung ist nicht an die Beschwerdeführerin, sondern nach der Spaltung an die R. AG ergangen, weshalb sie gegenüber der Beschwerdeführerin auch nicht unmittelbar wirkt. Somit mangelt es der Beschwerdeführerin an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

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Fundstelle(n):
PAAAF-51896