VwGH 26.02.2013, 2012/15/0231
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache 1. der AH, 2. der BL GesmbH in K, 3. der MJ in E, 4. des MA in E, 5. der L-Privatstiftung in K, 6. der MM in S, 7. des SM in S und 8. des FK in S, alle vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0409-I/07, betreffend Körperschaftsteuer 2000 bis 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom , 2012/15/0231-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. auf, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG). Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.
In dem fristgerecht eingebrachten, als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom werden als Beschwerdepunkte angeführt:
"Unrichtige Tatsachenfeststellungen, die zu unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zu einer materiellrechtlichen Benachteiligung der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festsetzung von Körperschaftsteuer führen."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2012/15/0171).
Mit den Ausführungen im Schriftsatz vom wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Beschwerdepunkte nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. mit weiteren Nachweisen den hg. Beschluss vom , 2012/13/0075). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangende Körperschaftsteuer verletzt sein sollen, wird durch das unbestimmte Vorbringen, "unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und "materiellrechtlicher Benachteiligung" bei Festsetzung der Körperschaftsteuer nicht dargestellt.
Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel vom wurde somit nicht vollständig erfüllt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleich zu setzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 2012/15/0050, 2012/15/0060).
Die Beschwerde gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Zurückziehung Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2012150231.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-51894