VwGH 18.10.2012, 2012/15/0171
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
RS 1 | Im Mängelbehebungsschriftsatz führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Einkommensteuer 2000 sowie gesetzmäßige Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 verletzt". Mit dieser Formulierung wird kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom , 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/M Lang, Hrsg, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1999, 71). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der C W in N, vertreten durch Dr. Raimund Danner und Mag. Albert Reiterer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0107-S/08, miterledigt RV/0108-S/08, betreffend Einkommensteuer sowie Anspruchszinsen 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern und u.a. das Recht, in welchem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).
Im Mängelbehebungsschriftsatz vom führte die Beschwerdeführerin sodann aus, sie sei "in ihrem Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Einkommensteuer 2000 sowie gesetzmäßige Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2000 verletzt".
Mit dieser Formulierung wird jedoch kein tauglicher Beschwerdepunkt dargetan (vgl. den hg. Beschluss vom , 2003/16/0500, und Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/M Lang, Hrsg, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1999, 71).
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Mit der Formulierung "Recht auf gesetzmäßige Veranlagung der Einkommensteuer 2000" ist die Beschwerdeführerin, wie sich dies aus dem Vorstehenden ergibt, dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Formulierung eines Beschwerdepunktes nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Recht sie sich als verletzt erachtet.
Auch die teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Zurückziehung Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012150171.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-51893