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VwGH 22.11.2012, 2012/15/0133

VwGH 22.11.2012, 2012/15/0133

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des H W in O, vertreten durch Rechtsanwälte Hochsteger, Perz, Wallner & Warga in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0629-S/11, betreffend Auskunftspflichtgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1508/11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer mit Verfügung vom nach § 34 Abs. 2 VwGG (unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes) auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen, die Beschwerdegründe darzulegen, ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes Begehren zu stellen und zwei weitere Ausfertigung der Beschwerde (für den Bundesminister für Finanzen und für die belangte Behörde) beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). In dieser Verfügung wurde auch ausgeführt, dass die (vom Verfassungsgerichtshof abgetretene und zurückgestellte) Beschwerde inklusive der Beilagen im Original wieder dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung sowie zwei Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes ein. Die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde (Urbeschwerde samt Beilage) wurde allerdings nicht mehr vorgelegt. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag nur teilweise erfüllt hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom , 2011/13/0027).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
Schlagworte
Zurückziehung
Mängelbehebung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150133.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-51891