VwGH 18.10.2012, 2012/15/0124
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0282- L/12, betreffend Umsatzsteuer 2008 (mitbeteiligte Partei: K GmbH in E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2008 im Instanzenzug fest.
Dagegen erhob das Finanzamt die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0124 protokollierte Beschwerde gemäß § 292 BAO. Über diese wurde mit Verfügung vom das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom mit Bescheid der belangten Behörde vom , RG/0047-L/12, gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben worden sei.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG herbeigeführt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306 ff).
Das Verfahren war daher nach Anhörung des beschwerdeführenden Finanzamtes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BAO §300 Abs1; VwGG §33 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012150124.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-51890