VwGH 18.10.2012, 2012/15/0118
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
RS 1 | In dem zur Mängelbehebung eingebrachten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte und Anträge" an, dass er gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 26 VwGG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, und formuliert sodann Anträge, die angefochtenen Bescheide nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c VwGG aufzuheben und Kosten zuzusprechen. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des A J in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zlen. RV/0749-S/10 und RV/0013-S/12, betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom , 2012/15/0118-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer nach § 34 Abs. 2 VwGG u. a. auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist von vier Wochen gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der für die Mängelbehebung gesetzten Frist bis .
In dem zur Mängelbehebung eingebrachten Schriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte und Anträge" an, dass er gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und §§ 26 VwGG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebe, und formuliert sodann Anträge, die angefochtenen Bescheide nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c VwGG aufzuheben und Kosten zuzusprechen.
Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet.
Der Beschwerdeführer ist daher weder innerhalb der ursprünglich vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist noch innerhalb der im Firstverlängerungsansuchen angeführten Frist dem Mängelbehebungsauftrag vollständig nachgekommen. Es ist somit von einer Unterlassung der aufgetragenen Mängelbehebung auszugehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2006/15/0344, mwN).
Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §33 Abs1; VwGG §34 Abs2; |
Schlagworte | Zurückziehung Mängelbehebung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012150118.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-51889