VwGH 20.11.2012, 2012/13/0105
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag 1. des MMag. W in B, 2. des DI K in W, 3. des Mag. H in H, 4. des DI M in F, 5. des Mag. S in H,
6. des D in A, 7. des V in L und 8. des S in I, alle vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3/8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0874-G/09, betreffend u.a. Lohnsteuer für die Jahre 2005 bis 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene, zur hg. Zl. 2012/13/0071 protokollierte Beschwerde in verschiedenen Punkten zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Mit dem hg. Beschluss vom wurde das Verfahren über die Beschwerde eingestellt, weil der Ergänzungsschriftsatz vom zwar fristgerecht, entgegen den Angaben im Rubrum aber nur in einfacher Ausfertigung überreicht wurde.
Mit dem fristgerechten und mit der Nachholung der versäumten Handlung verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung wird seitens des Beschwerdevertreters im Wesentlichen vorgebracht, er habe die drei Ausfertigungen des Schriftsatzes "Ergänzung der Beschwerde" vom jedenfalls unterschrieben und seiner - außerordentlich qualifizierten und erfahrenen - Assistentin in der Unterschriftenmappe zur Postaufgabe übergeben. Die trotz eindeutiger Anordnung mit dem "Gleichschriftenvermerk 3-fach" nur in einfacher Ausfertigung erfolgte Übermittlung des Ergänzungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof könne nur auf ein nachträgliches, im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe unterlaufenes Versehen der Kanzlei zurückgeführt werden.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
Ein Fehler, der einem Angestellten eines Rechtsanwalts, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach Unterfertigung des fristgebundenen (auch mit einem entsprechenden Gleichschriftenvermerk versehenen) Schriftstückes und nach der Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe unterläuft, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dar (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom , 2003/13/0054, vom , 2008/13/0116, und vom , 2008/13/0198). Nach dem - glaubhaft dargelegten - Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist von einem im rein manipulativen Bereich der Postaufgabe unterlaufenen Fehler auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegeben sind. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §46 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012130105.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-51885