Suchen Hilfe
VwGH 18.12.2012, 2012/11/0228

VwGH 18.12.2012, 2012/11/0228

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
RS 1
§ 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (Hinweis E vom , 2010/11/0108; vgl. zum AVG das E vom , 2004/05/0115; vgl. weiters den B vom , 2009/15/0141).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/11/0019 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/11/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in den Beschwerdesachen des G B in G, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 1.) , Zl. E F 01/06/2011.025/009 (protokolliert zu hg. Zl. 2012/11/0228), 2.) , Zl. E F 01/06/2012.005/007 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/11/0229), jeweils betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Die angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am (der zur hg. Zl. 2012/11/0228 angefochtene Bescheid) bzw. am (der zur hg. Zl. 2012/11/0229 angefochtene Bescheid) zugestellt. Mit am 19. September bzw. am zur Post gegebenen Schriftsätzen beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die genannten Bescheide. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom , Zlen. VH 2012/11/0025 bzw. VH 2012/11/0024, dem Beschwerdeführer nach den Beschwerdeausführungen zugestellt jeweils am , abgewiesen.

1.2. Am langten beim Verwaltungsgerichtshof nicht von einem Rechtsanwalt eingebrachte, sondern nur vom Beschwerdeführer unterfertigte, jeweils am zur Post gegebene, Beschwerden gegen die genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ein. Nach Ausführungen zum Verfahrensgang führt der Beschwerdeführer jeweils - u.a. - aus, er habe zunächst insgesamt vier Verfahrenshilfeanträge gestellt (sowohl in Verwaltungsstrafsachen als auch in damit zusammenhängenden Administrativsachen nach dem FSG). Drei Anträge seien vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden, im vierten Fall sei der die Verfahrenshilfe bewilligende Beschluss allerdings erst am zugestellt worden. Der Entwurf der Bescheidbeschwerde sei vom Verfahrenshilfeanwalt erst am fertiggestellt worden, sofort nach Fertigstellung und Durchsicht habe der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeanwalt ersucht, ihn auch in den drei Fällen zu vertreten, in denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden war. Völlig überraschend habe der Verfahrenshilfeanwalt dies jedoch abgelehnt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen sei, einen anderen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Er sehe sich daher gezwungen, die Beschwerden "vorerst selbst einzubringen".

Abschließend ersucht der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof möge ihm "die Verbesserung der Beschwerden durch Einbringung durch einen Rechtsanwalt binnen einer entsprechenden Frist" auftragen.

2.1. § 34 Abs. 2 VwGG dient ebenso wie § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/11/0019, mwN).

2.2. Gegenständlich ist schon deshalb von rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerden auszugehen, weil dem Beschwerdeführer, wie seine oben wiedergegebenen Ausführungen zeigen, bewusst war, dass ein nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachter Beschwerdeschriftsatz nicht den Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 VwGG entspricht (ein Ausnahmefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG liegt gegenständlich nicht vor), er aber dennoch bloß mit seiner Unterschrift versehene Beschwerden einbrachte, womit er im Ergebnis in unzulässiger Weise die Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken wollte.

Da der Beschwerdeführer den Mangel somit erkennbar bewusst herbeigeführt hat und die Beschwerden bis zum Ende der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG) nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, waren diese - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung aufgrund ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges - nach dem Gesagten ohne weiteres Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
Schlagworte
Mängelbehebung
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der
WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110228.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-51877