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VwGH 27.11.2012, 2012/10/0231

VwGH 27.11.2012, 2012/10/0231

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;
RS 1
Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0129 B RS 1
Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
RS 2
Eine von der Auffassung des Bf abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren bzw. ein diesbezüglicher zuvor ergangener Verbesserungsauftrag erfolgt ist, vermag nicht zu begründen, dass dieser Richter sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0304 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des PR in Wien, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/26, gegen den Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom , Zl. 39/13/52 ex 2009/10, betreffend Berichtigung einer Sponsionsurkunde und Ausstellung eines Sponsionsbescheides, über die Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching durch den Beschwerdeführer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Berichtigung der im Februar 1997 ausgestellten Sponsionsurkunde über die Verleihung des Akademischen Grades "Magister iuris" wegen der nachträglichen Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers von X auf Y und auf Ausstellung eines Sponsionsbescheides, der den geänderten Familiennamen enthält, abgewiesen.

Mit Beschluss vom , B 1028/11, hat der Verfassungsgerichtshof die dagegen gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verfügung des Berichters Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching vom wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde in mehreren Punkten binnen vier Wochen zu verbessern. Dieser Auftrag wurde dem damals ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt.

Am langte der vom Beschwerdeführer am - somit innerhalb der vierwöchigen Mängelbehebungsfrist - zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang beim Verwaltungsgerichtshof ein. In diesem Antrag führt der Beschwerdeführer aus, unvertreten zu sein. Nach dem beigelegten Vermögensbekenntnis verfügt er über eine Notstandshilfe von EUR 31,67 täglich, somit EUR 950,10 monatlich. Weiters gibt er in diesem Vermögensbekenntnis an, für seine Wohnung monatlich EUR 255,56 ausgeben zu müssen und auf Grund eines privaten Darlehens Schulden von EUR 27.433,-- zu haben.

Mit Beschluss vom , Zl. 2012/10/0119-4, wies der Berichter diesen Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nach dem Bekenntnis über seine Vermögens- , Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung des erforderlichen notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Am langte ein am zur Post gegebener "Neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" beim Verwaltungsgerichtshof ein. Darin behauptet der Beschwerdeführer keine Änderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit der Abweisung des ersten Verfahrenshilfeantrages, führt aber aus, dass es sich bei dem im Vermögensbekenntnis bekanntgegebenen Einkommen von EUR 31,67 täglich um das Existenzminimum handle. Nach Abzug aller Fixkosten (Wohnen, Energiekosten, Versicherung, Handy, Internet, Fahrausweis) in der Höhe von etwa EUR 532,-- verbleibe ihm ein monatlicher Betrag von lediglich EUR 418,--. Unter Berücksichtigung der Lebensmittelkosten für eine einfache Lebensführung von EUR 280,-- je Monat verbleibe ihm lediglich ein Betrag von EUR 138,--. Berücksichtige man auch die Aufwendungen für die Teilnahme am sozialen Leben verbleibe im günstigen Fall ein Betrag von EUR 50,-- pro Monat, der für die Begleichung der Verfahrenskosten keineswegs ausreiche.

Der Beschwerdeführer stelle daher den neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Weiters beantrage er, "dass der VwGH feststellen möge, dass die 6-wöchige Frist zur Einbringung/Ergänzung gilt; und/oder erforderlichenfalls die vom VwGH gesetzte Ergänzungsfrist zu verlängern".

Mit Beschluss vom , Zl. 2012/10/0119-6, hat der Verwaltungsgerichtshof durch den Berichter den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Antrag, die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist von vier Wochen auf sechs Wochen zu verlängern, nicht stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom , eingelangt am , beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass sein zweiter Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hätte werden dürfen, weil er "nova reperta" vorgebracht habe, "durch die eine neue Sache entsteht". Der erste Halbsatz seines Antrages, "dass der VwGH feststellen möge, dass die 6-wöchige Frist zur Einbringung/Ergänzung gilt, und/oder erforderlichenfalls die vom VwGH gesetzte Ergänzungsfrist zu verlängern", sei nicht behandelt worden. Weiters macht der Beschwerdeführer in diesem Antrag geltend, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nachträglich insoweit geändert habe, als er jetzt nur noch monatlich EUR 520,-- netto zur Verfügung habe.

Über diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

In der gegenständlichen Ablehnung des Berichters Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching vom stellt der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar und zitiert Judikatur zur Frage der Befangenheit von Entscheidungsorganen. Zum konkreten Fall führt er aus, dass in Anbetracht der besonderen Sachverhaltskonstellation keineswegs mehr von einem objektiven sachlichen Verhalten des Berichters ausgegangen werden könne. Das konkrete Verhalten dieses Richters indiziere bei objektiver Qualifikation seine Befangenheit. Vergleiche man das Verhalten des Berichters mit jenem eines unbefangenen Richters und mit dem Gesetz, so ergebe sich als einzig zulässiger Schluss, dass sich der Berichter nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen. Der Beschwerdeführer rüge keineswegs nur eine abweichende Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers. Die Chronologie der Ereignisse indiziere eindeutig, dass sich der Berichter im angeführten Verfahren von unsachlichen Beweggründen habe leiten lassen und in Hinkunft leiten lassen werde.

Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching erklärte in seiner Stellungnahme vom , dass er sich nicht für befangen erachte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (Z. 5) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung können Mitglieder des Gerichtshofes aus den in Abs. 1 angeführten Gründen auch von den Parteien spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden.

Nach der hg. Judikatur liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen auf den Mangel einer objektiven Einstellung und somit auf die Möglichkeit einer Entscheidung aus unsachlichen psychologischen Momenten geschlossen werden kann (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Zl. 2007/06/0325, und vom , Zl. 2003/08/0259). Wird ein Mitglied des Gerichtshofes aus den Gründen des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG abgelehnt, hat der Ablehnungswerber die hierfür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/03/0129). Eine von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren sei, vermag für sich alleine die Annahme nicht zu begründen, dass sich dieser Richter von unsachlichen Motiven habe leiten lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/02/0304).

Mit dem dargestellten Vorbringen im Ablehnungsantrag macht der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände geltend, aus denen auf eine von unsachlichen psychologischen Momenten geleitete Entscheidung des Berichters Hofrat des VwGH Dr. Fasching geschlossen werden könnte.

Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, dass die Frage, ob er auf Grund des Einkommens von EUR 31,67 täglich (EUR 950,10 monatlich) in der Lage sei, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu bestreiten, vom Berichter unrichtig beurteilt worden sei. Weiters teilt der Beschwerdeführer die Auffassung des Berichters nicht, dass ein weiterer Verfahrenshilfeantrag, der bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich die aus dem Einkommen zu tätigenden Ausgaben aufschlüsselt, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass der Berichter mit der Abweisung des Antrages auf Verlängerung der eingeräumten Mängelbehebungsfrist von vier Wochen auf sechs Wochen nicht in ausreichender Weise über den Antrag "dass der VwGH feststellen möge, dass die 6-wöchige Frist zur Einbringung/Ergänzung gilt, und/oder erforderlichenfalls die vom VwGH gesetzte Ergänzungsfrist zu verlängern" entschieden habe.

Die von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters kann jedoch - wie dargestellt - nicht zur Begründung der Befangenheit ins Treffen geführt werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch aus der "Chronologie der Ereignisse" nicht abgeleitet werden, dass sich der Berichter bei einer seiner Entscheidungen nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass der Berichter über den am eingelangten weiteren Antrag bis zum Einlangen des Ablehnungsantrages am nicht entschieden hat, auf eine Voreingenommenheit des Berichters gegenüber dem Beschwerdeführer schließen.

Aus diesen Gründen war der Ablehnungsantrag als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100231.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-51874