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VwGH 23.01.2013, 2012/10/0175

VwGH 23.01.2013, 2012/10/0175

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs5;
VwGG §61 Abs1;
RS 1
Wurde versäumt, den Verfahrenshilfeantrag iSd § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen, und entsteht der Partei iSd § 46 Abs. 1 VwGG durch die Versäumung ein Rechtsnachteil, ist ihr unter den Voraussetzungen des § 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Ein prozessuales Interesse an der Wiedereinsetzung besteht allerdings nur dann, wenn ihre Bewilligung geeignet ist, einen der Partei durch die und infolge der Verspätung ihrer Prozesshandlung entstandenen Rechtsnachteil zu beseitigen. Der "Rechtsnachteil" iSd § 46 VwGG liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet, insbesondere in ihrer Zurückweisung. Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt das Verfahren mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, womit ein bereits gefasster Zurückweisungsbeschluss außer Kraft tritt. Die verspätet erfolgte oder mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Prozesshandlung gilt als rechtzeitig. Dadurch wird der durch die Versäumung eingetretene Rechtsnachteil beseitigt. Werden jedoch Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil die anzufechtenden Bescheide im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ergangen sind, entsteht dem Bf kein Rechtsnachteil iSd § 46 Abs. 1 VwGG, der durch Wiedereinsetzung beseitigt werden könnte, weil die Verspätung von Verfahrenshilfeanträgen nicht - durch Zurückweisung - aufgegriffen wird und die die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlüsse nicht durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung aufgehoben würden; denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen nicht um eine Säumnisfolge. Würde dessen ungeachtet die Wiedereinsetzung bewilligt, lägen dem Gerichtshof neuerlich jene Verfahrenshilfeanträge vor, deren Aussichtslosigkeit offenkundig ist, was wiederum ihre Abweisung nach sich zu ziehen hätte. Solchen Wiedereinsetzungsanträgen mangelt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/10/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Anträge des WJ in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung von die Beschwerdefrist wahrenden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-SOZ/V/28/7605/2012-2, und vom , Zl. UVS-SOZ/V/27/7602/2012-2, je betreffend Auskunftserteilung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Wiedereinsetzungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom , Zl. UVS-SOZ/V/28/7605/2012-2, und vom , Zl. UVS-SOZ/V/27/7602/2012-2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien Anträge des Wiedereinsetzungswerbers nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Diese Bescheide wurden dem Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen jeweils am zugestellt. Mit am persönlich überreichten Schriftsätzen begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Beschwerden gegen diese beiden Bescheide.

Mit den gegenständlichen, am in einem gemeinsamen Schriftsatz zur Post gegebenen Anträgen begehrt der Beschwerdeführer erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung von die Beschwerdefrist wahrenden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die beiden genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

Mit den hg. Beschlüssen je vom , Zlen. VH 2012/10/0091 und VH 2012/10/0092, wurden die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Antragsteller nach dem Inhalt der anzufechtenden Bescheide und nach seinem Vorbringen jeweils einen Antrag auf Auskunftserteilung über die Frage gestellt habe, was Inhalt eines bestimmten, ihn betreffenden Verwaltungsaktes sei. Dazu habe er vorgebracht, dass er aus finanziellen Gründen nicht zur Behörde kommen und Akteneinsicht nehmen könne, weshalb er die Zusendung der Unterlagen begehre. Damit habe er im Ergebnis die Gewährung von Akteneinsicht durch Zusendung des Aktes bzw. eines Teiles desselben (insbesondere des Aktenverzeichnisses) begehrt. Nach der hg. Judikatur sei jedoch die Behörde in keinem Fall verpflichtet, Akten, Aktenteile oder Kopien davon an die Partei zu übersenden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0146).

Diese Beschlüsse wurden dem Antragsteller am zugestellt.

Wurde versäumt, den Verfahrenshilfeantrag im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG innerhalb der Beschwerdefrist einzubringen, und entsteht der Partei im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG durch die Versäumung ein Rechtsnachteil, ist ihr unter den Voraussetzungen der zuletzt zitierten Gesetzesstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Ein prozessuales Interesse an der Wiedereinsetzung besteht allerdings nur dann, wenn ihre Bewilligung geeignet ist, einen der Partei durch die und infolge der Verspätung ihrer Prozesshandlung entstandenen Rechtsnachteil zu beseitigen. Der "Rechtsnachteil" im Sinne dieser Bestimmung liegt im Allgemeinen in der Behandlung der Prozesshandlung als verspätet, insbesondere in ihrer Zurückweisung. Gemäß § 46 Abs. 5 VwGG tritt das Verfahren mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, womit ein bereits gefasster Zurückweisungsbeschluss außer Kraft tritt. Die verspätet erfolgte oder mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Prozesshandlung gilt als rechtzeitig. Dadurch wird der durch die Versäumung eingetretene Rechtsnachteil beseitigt.

Im vorliegenden Fall wurden jedoch die Verfahrenshilfeanträge nicht als verspätet behandelt bzw. zurückgewiesen; vielmehr wurden sie wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil die anzufechtenden Bescheide im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen waren. Ein Rechtsnachteil im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, der durch Wiedereinsetzung beseitigt werden könnte, ist dem Beschwerdeführer somit nicht entstanden, weil die Verspätung der Verfahrenshilfeanträge nicht - durch Zurückweisung - aufgegriffen wurde und die die Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlüsse durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht aufgehoben würden; denn es handelt sich bei diesen Beschlüssen nicht um eine Säumnisfolge. Würde dessen ungeachtet die Wiedereinsetzung bewilligt, lägen dem Gerichtshof neuerlich jene Verfahrenshilfeanträge vor, deren Aussichtslosigkeit offenkundig ist, was wiederum ihre Abweisung nach sich zu ziehen hätte. Den vorliegenden Wiedereinsetzungsanträgen mangelt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Aus diesem Grund waren die Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlich wäre, zu erteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/08/0014, und vom , Zl. 2002/07/0048, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs5;
VwGG §61 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100175.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-51873