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VwGH 21.05.2012, 2012/10/0042

VwGH 21.05.2012, 2012/10/0042

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §1;
AVG §6;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
SportG Vlbg 1972;
UVSG Vlbg 1990 §2 Abs1 litc;
UVSG Vlbg 1990 §2 Abs1 litd;
UVSG Vlbg 1990 §2 Abs2 idF 2002/038;
VerwaltungsreformG Vlbg 2002;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Der Vorarlberger Landesgesetzgeber hat durch das Verwaltungsreformgesetz all jene Landesgesetze, die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen, zu solchen erklärt, die dem UVS im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. c Vlbg UVSG 1990 die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide von Bezirkshauptmannschaften zuweisen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der UVS gemäß § 2 Abs. 1 lit. d legcit auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Absatz 2 des Vlbg UVSG 1990 wurde durch das Vorarlberger Landes-Verwaltungsreformgesetz, LGBl. Nr. 38/2002, an § 2 Vlbg UVSG 1990 angefügt. Nach den Erläuterungen (25. Beilage im Jahre 2002 des XXVII. Vorarlberger Landtages) wird in Angelegenheiten nach dem Sportgesetz ein Rechtszug an den UVS stattfinden. Da das Vlbg SportG 1972 keine davon abweichende Regelung enthält, war für die Behandlung des gegenständlichen Devolutionsantrages nicht die Vlbg Landesregierung, sondern der UVS des Landes Vorarlberg zuständig. Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr hingegen nicht zu; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung begründet keine Säumnis der unzuständigen Behörde (vgl. B , 2007/12/0068; B , 2009/12/0201). Umso weniger stellt die bloße Unterlassung der Verständigung von der Weiterleitung des Devolutionsantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Vlbg Landesregierung dar. Da die Vlbg Landesregierung somit keine Entscheidungspflicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. B , 2009/12/0201).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des WB in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen die Vorarlberger Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt in seiner am zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde vor, dass er mit Eingabe vom bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einen Antrag auf Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges gemäß § 6 des Vorarlberger Sportgesetzes, LGBl. Nr. 15/1972, gestellt habe. Da die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mehr als sechs Monate über diesen Antrag nicht entschieden habe, habe er am einen Devolutionsantrag an die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) gestellt. Dieser Antrag sei bei der belangten Behörde am eingelangt. Da die belangte Behörde bisher darüber nicht entschieden habe, sei sie säumig gemäß § 27 VwGG.

Die belangte Behörde brachte dazu mit Schriftsatz vom vor, dass für die Behandlung des Devolutionsantrages nicht sie, sondern gemäß § 2 Abs. 2 des Vorarlberger Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 34/1990 (Vbg. UVS-G), der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig sei. Der Devolutionsantrag sei daher mit Schreiben vom an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg weitergeleitet worden.

Mit dem am eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer dazu vor, er sei nicht von der Weiterleitung seiner Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat verständigt worden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls über den Devolutionsantrag entscheiden müssen. Im Fall der Unzuständigkeit hätte sie ihn zurückzuweisen gehabt. Im Übrigen habe auch der Unabhängige Verwaltungssenat bisher nicht über den Devolutionsantrag entschieden.

§ 2 des Vbg. UVS-G lautet (auszugsweise):

"§ 2. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher in Betracht kommt,

c) in sonstigen Angelegenheiten, die ihm durch jene Landes- oder Bundesgesetze zugewiesen werden, welche die einzelnen Gebiete der Verwaltung regeln,

d) über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in … Angelegenheiten der lit. c.

(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 lit. c über Berufungen gegen Bescheide, die von der Bezirkshauptmannschaft auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften in erster Instanz erlassen worden sind, soweit nicht durch Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

…"

Der Absatz 2 wurde durch das Vorarlberger Landes-Verwaltungsreformgesetz, LGBl. Nr. 38/2002, angefügt. In den Erläuterungen (25. Beilage im Jahre 2002 des XXVII. Vorarlberger Landtages) wird dazu (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

"Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften war bisher generell die Landesregierung berufen. Nunmehr soll der Unabhängige Verwaltungssenat weitestgehend die Funktion einer Rechtsmittelbehörde wahrnehmen. …

Die Aufwertung des Unabhängigen Verwaltungssenates bedeutet eine gewichtige Änderung im bisherigen Rechtsschutzsystem der Landesverwaltung. … Mit der Verwaltungsreform wird außerdem ein bedeutsamer Schritt zum Ausbau des Unabhängigen Verwaltungssenates zu einem Landesverwaltungsgericht gesetzt, der allerdings im Bereich des Bundes noch eine Fortsetzung finden müsste.

Im Konkreten wird nunmehr in folgenden Gesetzesmaterien (einschließlich der Verordnungen, die auf der Grundlage dieser Gesetze erlassen worden sind) gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft ein Rechtszug an den UVS stattfinden:

- Sportgesetz,

Auf Grund dieser Bestimmung werden jährlich ca. 70 Berufungsverfahren, die bisher im Amt der Landesregierung abgewickelt wurden, nunmehr vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu erledigen sein.

Mit der Bestimmung des neuen § 2 Abs. 2 wird der Unabhängige Verwaltungssenat generell als Berufungsbehörde gegenüber Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften, die auf der Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften erlassen worden sind, eingerichtet. … Ein von diesem Grundsatz abweichender Instanzenzug ergibt sich nur noch in spezifischen Einzelfällen …"

Somit hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber durch das Verwaltungsreformgesetz all jene Landesgesetze, die nicht ausdrücklich etwas anderes anordnen, zu solchen erklärt, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit. die Kompetenz zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide von Bezirkshauptmannschaften zuweisen. In diesen Angelegenheiten entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Da das Vorarlberger Sportgesetz keine davon abweichende Regelung enthält, war für die Behandlung des gegenständlichen Devolutionsantrages nicht die belangte Behörde, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zuständig.

Die Behörde, bei der ein Devolutionsantrag eingebracht wird, für den sie nicht zuständig ist, hat diesen gemäß § 6 und § 73 Abs. 2 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Befugnis, etwa zur Zurückweisung des Devolutionsantrages mangels Zuständigkeit, kommt ihr - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hingegen nicht zu; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung begründet keine Säumnis der unzuständigen Behörde (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom , Zl. 2007/12/0068, und vom , Zl. 2009/12/0201). Umso weniger stellt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte bloße Unterlassung seiner Verständigung von der Weiterleitung des Devolutionsantrages eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde dar.

Da die belangte Behörde somit keine Entscheidungspflicht traf, war die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss zur Zl. 2009/12/0201).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §1;
AVG §6;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
SportG Vlbg 1972;
UVSG Vlbg 1990 §2 Abs1 litc;
UVSG Vlbg 1990 §2 Abs1 litd;
UVSG Vlbg 1990 §2 Abs2 idF 2002/038;
VerwaltungsreformG Vlbg 2002;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Instanzenzug
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung -
Einstellung
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100042.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-51872